(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres hinsichtlich des vorangegangen Jahres –
a) die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 2,
b) die Einzelheiten betreffend die Anzahl, Herkunft und Zusammensetzung der Proben, die gemäß § 2 untersucht wurden,
(2) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft unverzüglich über
a) jedes bestätigte Auftreten des Schadorganismus gemäß § 5 lit. a,
b) die Einzelheiten der Abgrenzung von Sicherheitszonen gemäß § 5 lit. c,
c) die Einzelheiten der Abgrenzung gemäß Anhang III Z. 3 der Richtlinie 2006/56/EG und
d) die Maßnahmen gemäß Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 2006/56/EG fünfter Gedankenstrich.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben alle Auskünfte, die zur Besorgung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 erforderlich sind, unverzüglich der Landesregierung vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 39/2008
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