Verordnung der Landesregierung über das Verfahren zur Schulfreierklärung der Samstage an Volks- und Sonderschulen
Vorwort
§ 1 Antrag
§ 1
(1) Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Schulfreierklärung der Samstage hat das ausdrückliche Begehren zu enthalten, eine Befragung über die Einführung oder Beibehaltung der schulfreien Samstage an einer bestimmten Schule durchzuführen. Ein Antragsteller ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat neben der Unterschrift in leserlicher Handschrift oder Maschinschrift
a) den Zu- und Vornamen und die Wohnanschrift der Antragsteller sowie
b) die Namen der Schüler, deren Erziehungsberechtigte die Antragsteller sind, unter Angabe der Klasse, welche die Schüler im nächsten Schuljahr voraussichtlich besuchen werden,
zu enthalten.
(3) Das Recht der Antragstellung steht mehreren Erziehungsberechtigten desselben Schülers gemeinsam zu. Die Ausübung des Rechtes der Antragstellung durch einen Erziehungsberechtigten erfolgt mit Wirkung auch für den anderen.
(4) Der Antrag nach Abs. 1 ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel die Schule liegt.
§ 2 Anordnung der Befragung
§ 2
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat anhand der diesbezüglichen Unterlagen der Schule unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens zur Schulfreierklärung gemäß § 2b Abs. 2 des Pflichtschulzeitgesetzes erfüllt sind und gegebenenfalls die Durchführung der Befragung anzuordnen. Der Bevollmächtigte ist umgehend zu benachrichtigen.
(2) Die Anordnung der Befragung hat den Gegenstand der Befragung und die Schule, an der die Befragung durchzuführen ist, zu bezeichnen sowie die Frist für die Stimmabgabe, deren letzter Tag vor Beginn der Hauptferien liegen muss, festzusetzen. Ferner ist die Gemeindewahlbehörde, bei der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, anzuführen.
(3) Die Anordnung der Befragung ist durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen sowie der Gemeindewahlbehörde und dem allenfalls an der Schule bestehenden Elternverein zur Kenntnis zu bringen.
(4) Den Erziehungsberechtigten und Lehrern sind die amtlichen Stimmzettel und Abstimmungskuverts samt Briefumschlägen, die für die Rückübermittlung bestimmt sind, spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Stimmabgabe, nachweislich zu übermitteln. Die für die Rückübermittlung bestimmten Briefumschläge haben die Adresse der zuständigen Gemeindewahlbehörde, einen Hinweis auf die Angabe des Namens und der Anschrift der Absender sowie bei Erziehungsberechtigten des Namens und der Klasse der Schüler, für welche die Stimme zusteht, ferner einen Hinweis auf den Inhalt zu enthalten. Den Erziehungsberechtigten ist für jedes ihrer Kinder an der betreffenden Schule je ein Stimmzettel samt Abstimmungskuvert und Briefumschlag zu übermitteln.
(5) Der Schulerhalter ist von der Anordnung der Befragung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 2b Abs. 1 lit. c des Pflichtschulzeitgesetzes Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme darf nicht kürzer als die gemäß Abs. 2 festgesetzte Frist für die Stimmabgabe sein.
§ 3 Informationsveranstaltung
§ 3
(1) Der Befragung hat eine Informationsveranstaltung vorauszugehen, die von der Bezirkshauptmannschaft möglichst im Einvernehmen mit dem Elternverein und nach Anhörung des Schulleiters anzusetzen ist.
(2) Zu dieser Informationsveranstaltung sind die Erziehungsberechtigten und die Lehrer der Schule sowie der Schulerhalter einzuladen. Ferner sind das zuständige Schulaufsichtsorgan, ein Schulpsychologe des Landesschulrates sowie der Schularzt oder, falls ein solcher nicht bestellt ist, der Gemeindearzt einzuladen.
(3) Den Vorsitz bei der Informationsveranstaltung hat nach Möglichkeit der Obmann des Elternvereines oder sein Stellvertreter, sonst ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft zu führen.
(4) Dem Schulaufsichtsorgan oder einem von ihm Beauftragten, dem Schulpsychologen und dem Schularzt (Gemeindearzt) ist Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen einer Schulfreierklärung der Samstage aus pädagogischer, gesundheitlicher und sozialer Sicht darzulegen. Der Schulleiter oder sein Vertreter hat die besonderen Auswirkungen einer Schulfreierklärung an der betreffenden Schule, insbesondere hinsichtlich des Stundenplanes, einer allenfalls notwendigen Betreuung der Schüler in der Mittagspause und der Schülerbeförderung zu erörtern. Er hat die Aufteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schultage für den Fall, dass die Samstage schulfrei erklärt werden, und für den Fall, dass diese nicht schulfrei sind, darzulegen.
(5) Allen Erziehungsberechtigten und Lehrern sowie dem Schulerhalter ist Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen einer Schulfreierklärung umfassend zu erörtern.
§ 4 Stimmzettel
§ 4
(1) Die Befragung ist mittels amtlicher Stimmzettel durchzuführen. Die Stimmzettel haben zu enthalten
a) die Bezeichnung "Amtlicher Stimmzettel für Erziehungsberechtigte" bzw. "Amtlicher Stimmzettel für Lehrer",
b) die den Abstimmungsberechtigten vorzulegende Frage "Sind Sie dafür, dass die Samstage an der ...... (Bezeichnung der Schule) schulfrei erklärt werden?", und
c) unterhalb des Wortlautes der Frage auf der linken Seite das Wort "ja" und daneben einen Kreis sowie auf der rechten Seite das Wort "nein" und daneben einen Kreis.
(2) Die Stimmzettel für die Erziehungsberechtigten und für die Lehrer haben sich in der Farbe zu unterscheiden.
§ 5 Stimmabgabe
§ 5
(1) Die Erziehungsberechtigten haben für jedes ihrer Kinder an der betreffenden Schule eine Stimme. Das Recht der Stimmabgabe steht mehreren Erziehungsberechtigten desselben Schülers gemeinsam zu. Die Ausübung des Rechtes durch einen Erziehungsberechtigten erfolgt mit Wirkung auch für den anderen.
(2) Der Abstimmende hat den neben den Worten "ja" oder "nein" befindlichen Kreis anzukreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen, ob er die gestellte Frage mit "ja" oder "nein" beantworten will.
(3) Die Stimmzettel sind in die Wahlkuverts zu legen und in dem zur Verfügung gestellten Briefumschlag verschlossen der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Der verschlossene Briefumschlag muss spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist bei der Gemeindewahlbehörde eintreffen.
§ 6 Gültigkeit des Stimmzettels
§ 6
(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel für die betreffende Schule handelt und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig hervorgeht.
(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht, ebenso wenig andere im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
§ 7 Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
§ 7
(1) Nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe hat die Gemeindewahlbehörde anhand der ihr von der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung zu stellenden Verzeichnisse der Abstimmungsberechtigten zu prüfen, ob die Absender der rechtzeitig eingelangten, unter Verschluss gehaltenen und noch ungeöffneten Briefumschläge in den Verzeichnissen der Abstimmungsberechtigten aufscheinen. Nicht rechtzeitig eingelangte Briefumschläge sowie Briefumschläge ohne Absender und Briefumschläge mit Absender, die in diesen Verzeichnissen nicht aufscheinen, sind auszuscheiden. Die übrigen Briefumschläge sind zu öffnen und die Wahlkuverts in die leere Wahlurne zu legen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die in der Urne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Wahlkuverts zu öffnen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen. Leere Wahlkuverts und Wahlkuverts ohne amtlichen Stimmzettel für die betreffende Schule sind auszuscheiden.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat getrennt nach Erziehungsberechtigten und Lehrern festzustellen
a) die Summe der ausgeschiedenen Briefumschläge und Wahlkuverts,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen und
c) die Summe der gültigen Ja-Stimmen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat den Vorgang zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden und diese samt den Abstimmungsunterlagen der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu übermitteln.