(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat anhand der diesbezüglichen Unterlagen der Schule unverzüglich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens zur Schulfreierklärung gemäß § 2b Abs. 2 des Pflichtschulzeitgesetzes erfüllt sind und gegebenenfalls die Durchführung der Befragung anzuordnen. Der Bevollmächtigte ist umgehend zu benachrichtigen.
(2) Die Anordnung der Befragung hat den Gegenstand der Befragung und die Schule, an der die Befragung durchzuführen ist, zu bezeichnen sowie die Frist für die Stimmabgabe, deren letzter Tag vor Beginn der Hauptferien liegen muss, festzusetzen. Ferner ist die Gemeindewahlbehörde, bei der die Stimmabgabe zu erfolgen hat, anzuführen.
(3) Die Anordnung der Befragung ist durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen sowie der Gemeindewahlbehörde und dem allenfalls an der Schule bestehenden Elternverein zur Kenntnis zu bringen.
(4) Den Erziehungsberechtigten und Lehrern sind die amtlichen Stimmzettel und Abstimmungskuverts samt Briefumschlägen, die für die Rückübermittlung bestimmt sind, spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist für die Stimmabgabe, nachweislich zu übermitteln. Die für die Rückübermittlung bestimmten Briefumschläge haben die Adresse der zuständigen Gemeindewahlbehörde, einen Hinweis auf die Angabe des Namens und der Anschrift der Absender sowie bei Erziehungsberechtigten des Namens und der Klasse der Schüler, für welche die Stimme zusteht, ferner einen Hinweis auf den Inhalt zu enthalten. Den Erziehungsberechtigten ist für jedes ihrer Kinder an der betreffenden Schule je ein Stimmzettel samt Abstimmungskuvert und Briefumschlag zu übermitteln.
(5) Der Schulerhalter ist von der Anordnung der Befragung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Es ist ihm Gelegenheit zu geben, im Sinne des § 2b Abs. 1 lit. c des Pflichtschulzeitgesetzes Stellung zu nehmen. Die Frist für die Stellungnahme darf nicht kürzer als die gemäß Abs. 2 festgesetzte Frist für die Stimmabgabe sein.
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