(1) Die Erziehungsberechtigten haben für jedes ihrer Kinder an der betreffenden Schule eine Stimme. Das Recht der Stimmabgabe steht mehreren Erziehungsberechtigten desselben Schülers gemeinsam zu. Die Ausübung des Rechtes durch einen Erziehungsberechtigten erfolgt mit Wirkung auch für den anderen.
(2) Der Abstimmende hat den neben den Worten "ja" oder "nein" befindlichen Kreis anzukreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich zu machen, ob er die gestellte Frage mit "ja" oder "nein" beantworten will.
(3) Die Stimmzettel sind in die Wahlkuverts zu legen und in dem zur Verfügung gestellten Briefumschlag verschlossen der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Der verschlossene Briefumschlag muss spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Frist bei der Gemeindewahlbehörde eintreffen.
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