§ 6 — Verordnung der Landesregierung über das Verfahren zur Schulfreierklärung der Samstage an Volks- und Sonderschulen
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(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel für die betreffende Schule handelt und aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig hervorgeht.
(2) Nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem amtlichen Stimmzettel im Kuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht, ebenso wenig andere im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art. Zusätze auf dem Stimmzettel gelten als nicht beigesetzt.
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