(1) Der Befragung hat eine Informationsveranstaltung vorauszugehen, die von der Bezirkshauptmannschaft möglichst im Einvernehmen mit dem Elternverein und nach Anhörung des Schulleiters anzusetzen ist.
(2) Zu dieser Informationsveranstaltung sind die Erziehungsberechtigten und die Lehrer der Schule sowie der Schulerhalter einzuladen. Ferner sind das zuständige Schulaufsichtsorgan, ein Schulpsychologe des Landesschulrates sowie der Schularzt oder, falls ein solcher nicht bestellt ist, der Gemeindearzt einzuladen.
(3) Den Vorsitz bei der Informationsveranstaltung hat nach Möglichkeit der Obmann des Elternvereines oder sein Stellvertreter, sonst ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft zu führen.
(4) Dem Schulaufsichtsorgan oder einem von ihm Beauftragten, dem Schulpsychologen und dem Schularzt (Gemeindearzt) ist Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen einer Schulfreierklärung der Samstage aus pädagogischer, gesundheitlicher und sozialer Sicht darzulegen. Der Schulleiter oder sein Vertreter hat die besonderen Auswirkungen einer Schulfreierklärung an der betreffenden Schule, insbesondere hinsichtlich des Stundenplanes, einer allenfalls notwendigen Betreuung der Schüler in der Mittagspause und der Schülerbeförderung zu erörtern. Er hat die Aufteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Schultage für den Fall, dass die Samstage schulfrei erklärt werden, und für den Fall, dass diese nicht schulfrei sind, darzulegen.
(5) Allen Erziehungsberechtigten und Lehrern sowie dem Schulerhalter ist Gelegenheit zu geben, die Auswirkungen einer Schulfreierklärung umfassend zu erörtern.
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