§ 7 — Verordnung der Landesregierung über das Verfahren zur Schulfreierklärung der Samstage an Volks- und Sonderschulen
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(1) Nach Ablauf der Frist für die Stimmabgabe hat die Gemeindewahlbehörde anhand der ihr von der Bezirkshauptmannschaft zur Verfügung zu stellenden Verzeichnisse der Abstimmungsberechtigten zu prüfen, ob die Absender der rechtzeitig eingelangten, unter Verschluss gehaltenen und noch ungeöffneten Briefumschläge in den Verzeichnissen der Abstimmungsberechtigten aufscheinen. Nicht rechtzeitig eingelangte Briefumschläge sowie Briefumschläge ohne Absender und Briefumschläge mit Absender, die in diesen Verzeichnissen nicht aufscheinen, sind auszuscheiden. Die übrigen Briefumschläge sind zu öffnen und die Wahlkuverts in die leere Wahlurne zu legen.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat sodann die in der Urne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die Wahlkuverts zu öffnen und die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen. Leere Wahlkuverts und Wahlkuverts ohne amtlichen Stimmzettel für die betreffende Schule sind auszuscheiden.
(3) Die Gemeindewahlbehörde hat getrennt nach Erziehungsberechtigten und Lehrern festzustellen
a) die Summe der ausgeschiedenen Briefumschläge und Wahlkuverts,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen und
c) die Summe der gültigen Ja-Stimmen.
(4) Die Gemeindewahlbehörde hat den Vorgang zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift zu beurkunden und diese samt den Abstimmungsunterlagen der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich zu übermitteln.
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