(1) Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens zur Schulfreierklärung der Samstage hat das ausdrückliche Begehren zu enthalten, eine Befragung über die Einführung oder Beibehaltung der schulfreien Samstage an einer bestimmten Schule durchzuführen. Ein Antragsteller ist als Bevollmächtigter und ein weiterer als sein Stellvertreter namhaft zu machen.
(2) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und hat neben der Unterschrift in leserlicher Handschrift oder Maschinschrift
a) den Zu- und Vornamen und die Wohnanschrift der Antragsteller sowie
b) die Namen der Schüler, deren Erziehungsberechtigte die Antragsteller sind, unter Angabe der Klasse, welche die Schüler im nächsten Schuljahr voraussichtlich besuchen werden,
zu enthalten.
(3) Das Recht der Antragstellung steht mehreren Erziehungsberechtigten desselben Schülers gemeinsam zu. Die Ausübung des Rechtes der Antragstellung durch einen Erziehungsberechtigten erfolgt mit Wirkung auch für den anderen.
(4) Der Antrag nach Abs. 1 ist bei der Bezirkshauptmannschaft einzubringen, in deren Sprengel die Schule liegt.
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