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Landes-Personalvertretungswahlordnung

In Kraft seit 09. Juli 1991
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§ 1 § 1 Wahlgrundsätze

(1) Die Personalvertreter sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und – abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen – persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Wahlberechtigte, die wegen Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes, Urlaubs oder aus anderen gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.

§ 2 § 2*) Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht gemäß § 20 des Landtagswahlgesetzes ausgeschlossen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung

a) das 19. Lebensjahr vollendet haben und

b) seit mindestens einem halben Jahr im Landesdienst stehen.

(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

a) die Mitglieder der Landesregierung;

b) die Dienststellenleiter;

c) Landesbedienstete, die vorwiegend Angelegenheiten des Landesdienstrechtes und des inneren Dienstes zu besorgen haben;

d) Landesbedienstete, über die eine über den Verweis hinausgehende Dienststrafe verhängt wurde, die nicht gelöscht ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2003, 41/2010

§ 3 § 3 Wahlkörper

(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten einen Wahlkörper.

(2) Landesbedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Landesbedienstete, die nicht bei einer Dienststelle des Landes verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes einer anderen Dienststelle, bei der Wahlen nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz durchzuführen sind, zuzuweisen. Bei der Festlegung dieser Dienststelle ist auf die Gleichartigkeit der zu besorgenden Aufgaben und auf die örtliche Nähe Bedacht zu nehmen.

(3) Es haben zu wählen:

a) Wahlkörper mit 5 bis 30 Dienstnehmern einen Personalvertreter und ein Ersatzmitglied;

b) Wahlkörper mit 31 bis 100 Dienstnehmern zwei Personalvertreter und zwei Ersatzmitglieder;

c) Wahlkörper mit 101 bis 200 Dienstnehmern drei Personalvertreter und drei Ersatzmitglieder; für jedes weitere angefangene Hundert sind ein Personalvertreter und ein Ersatzmitglied mehr zu wählen.

(4) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.

§ 4 § 4 Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.

(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Es dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die dreifache Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter. Die Wahlvorschläge müssen die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten.

(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber (Abs. 2) sind auf die Zahl der Unterstützungserklärungen anzurechnen. Die Wahlvorschläge müssen eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe und die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters enthalten.

(4) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Wahlvorstand aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er lediglich auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlvorstand nach seiner Kenntnis der Wählergruppen einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber der jeweiligen Wählergruppe zu bezeichnen.

(6) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen anzuschlagen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.

§ 5 § 5 Ausstattung der Wahllokale

(1) Das Wahllokal muss für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für die Wahlkommission, ein Tisch für die Wahlzeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Wahlkommission bereitzuhalten.

(2) Wenn für mehrere Wahlkörper der gleiche Wahlort festgelegt ist, kann ein gemeinsames Wahllokal für diese Wahlkörper verwendet werden, sofern das Wahllokal ausreichend Platz zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.

(3) Die Wahlzellen müssen so beschaffen sein, dass die Wähler in den Zellen unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen ihre Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Als Wahlzellen können beispielsweise einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen verwendet werden.

(4) Die Wahlzellen müssen während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit Schreibmaterial ausgestattet sein.

§ 6 § 6 Leitung der Stimmabgabe

(1) Die Wahlkommission hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.

(3) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Wahlkommission angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben dieses nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 7 § 7 Beginn der Wahlhandlung

(1) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit im Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlkommission die Wählerliste und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts sowie eine entsprechende Anzahl amtlicher Stimmzettel zu übergeben.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(3) Die im betreffenden Wahlkörper wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und Wahlzeugen geben ihre Stimme als erste ab.

§ 8 § 8 Amtliche Stimmzettel

(1) Für die Wahl sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel haben dieselbe Farbe aufzuweisen und sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge sowie eine leere Zeile für die Nennung eines freien Wahlwerbers zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten und ungefähr 21 cm in der Breite und 30 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in schwarzem Druck anzubringen und müssen für alle Wählergruppen die gleiche Form aufweisen.

(4) Die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, dürfen nicht gekennzeichnet werden.

§ 9 § 9 Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Wahlberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel jene Wählergruppe zu bezeichnen, die er wählen will.

(3) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel eine Person zu nennen, die nicht im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheint und die wählbar sowie in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen ist (freier Wahlwerber). Der freie Wahlwerber muss so klar bezeichnet sein, dass er mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden kann.

(4) Jeder Wähler ist berechtigt, an einen Wahlwerber der von ihm gewählten Wählergruppe eine Vorzugsstimme zu vergeben. Die Vergabe der Vorzugsstimme erfolgt, indem der Wähler in das auf dem Stimmzettel neben dem Namen des Wahlwerbers aufscheinende Rechteck ein Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.

§ 10 § 10 Persönliche Stimmabgabe

(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor die Wahlkommission zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied der Wahlkommission ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen amtlichen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis fest zu halten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(3) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter der fortlaufenden Zahl einzutragen. Im Abstimmungsverzeichnis ist weiters die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, zu vermerken. Das Abstimmungsverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Wählerliste ist der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

§ 11 § 11*) Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung

Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen oder helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 72/2003

§ 12 § 12 Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlkommission muss vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

§ 13 § 13 Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, dass sie aus gerechtfertigten Gründen (§ 1 Abs. 2) verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert, ein Briefwahlkuvert sowie einen Vordruck über die Abgabe der im Abs. 3 verlangten Erklärung vor dem Wahltag zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag auf Stimmabgabe durch Briefwahl spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen. Das Briefwahlkuvert und die im Abs. 3 verlangte Erklärung sind nach den Mustern der Anlage 3 bzw. 4 anzufertigen.

(2) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist in der Wählerliste beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Die Ausfolgung von Gleichstücken für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen für die Briefwahl ist unzulässig.

(3) Die Wahlberechtigten haben den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert und die vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang und Drohung selbst ausgefüllt hat, sind in das Briefwahlkuvert zu legen. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist vom Wahlberechtigten an die Wahlkommission jenes Wahlkörpers, bei dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, zu übermitteln. Auf dem Briefwahlkuvert ist der Absender anzugeben.

(4) Die Wahlkommission hat die übermittelten Briefwahlkuverts bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe die bis dahin eingelangten Briefwahlkuverts in Anwesenheit der übrigen Mitglieder der Wahlkommission und allfälliger Wahlzeugen zu öffnen. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind die Namen der Absender unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Im Abstimmungsverzeichnis ist die fortlaufende Zahl, unter welcher der Absender in der Wählerliste eingetragen ist, und der Umstand, dass es sich um einen Briefwähler handelt, zu vermerken. In der Wählerliste sind die Namen der Briefwähler abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Briefwahlkuverts sind mit der den Absender betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.

(5) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 3 verlangte Erklärung

a) nicht beigegeben ist,

b) von einem im Wahlkörper nicht Wahlberechtigten unterschrieben ist,

c) von einem Wahlberechtigten stammt, bei dessen Namen in der Wählerliste eine Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl nicht vermerkt ist, oder

d) von einem Wahlberechtigten stammt, der sein Wahlrecht persönlich ausgeübt hat.

Die Wahlkommission hat solche Wahlkuverts verschlossen zu den Wahlakten zu nehmen.

(6) Zur Briefwahl berechtigte Wähler können ihr Wahlrecht auch persönlich in dem Wahlkörper ausüben, dem sie aufgrund der Eintragung in der Wählerliste angehören.

§ 14 § 14 Gültigkeit des Stimmzettels

(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wahlberechtigte ausschließlich entweder

a) in einem einzigen der unterhalb der Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt oder

b) die Bezeichnung einer einzigen Wählergruppe auf andere Weise anzeichnet oder

c) die Bezeichnung in den übrigen Wählergruppen durchstreicht oder

d) die Bezeichnung einer einzigen Wählergruppe auf dem Stimmzettel anbringt oder

e) einen oder mehrere Wahlwerber einer einzigen Wählergruppe anzeichnet oder

f) sämtliche Wahlwerber der übrigen Wählergruppen durchstreicht.

(2) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

a) zwei oder mehrere Wählergruppen anzeichnet oder

b) ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Wählergruppen Vorzugsstimmen gibt oder

c) weder eine Wählergruppe anzeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 1 lit. d anbringt oder

d) ausschließlich einen freien Wahlwerber benennt.

(3) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel. Diese Stimme ist gültig,

a) wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet oder

b) für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültigen Stimmzettel auf dieselbe Wählergruppe lauten.

(4) Reihungen und Streichungen von Wahlwerbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht.

(5) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.

(6) Zeichen oder Worte, die auf einem Stimmzettel außer zur Bezeichnung von Wählergruppen oder Wahlwerbern angebracht sind, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen in Wahlkuverts.

§ 15 § 15 Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Eine allenfalls eingerichtete Stimmabgabekommission (§ 24 Abs. 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) hat die Wahlurne und die Wahlakten nach Beendigung der Stimmabgabe unverzüglich der Wahlkommission des Wahlkörpers zu übergeben. Die zuständige Wahlkommission hat die in der Wahlurne der Stimmabgabekommission befindlichen Wahlkuverts ungeöffnet in ihre verschlossene Wahlurne zu legen.

(2) Nach Beendigung der Stimmabgabe sowie nach allfälliger Durchführung der im Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Handlung hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.

(3) Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,

b) die Summe der abgegebenen gültigen und die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

c) die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen sowie

d) die Zahl der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber.

(4) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen und auf die einzelnen freien Wahlwerber entfallenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viel Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungsziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(5) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 4 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln:

a) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält doppelt so viel Wahlpunkte (Listenpunkte), wie der Wählergruppe Mandate zufallen. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger usf.

b) Für jede Vorzugsstimme, die der Wahlwerber erhalten hat, sind ihm zu den Wahlpunkten, die er schon aufgrund der Berechnung nach lit. a erhält, doppelt so viele Wahlpunkte (Vorzugspunkte) hinzuzurechnen, wie der Wählergruppe Mandate zufallen.

(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 5 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwerber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Ersatzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wählergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach Abs. 4 noch ein Mandat zugefallen wäre.

(7) Über die Wahlhandlung ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Wahlkommission und des Wahltages,

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission und der anwesenden Wahlzeugen,

c) Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,

d) die Zahl der übernommenen und die Zahl der an die Wähler ausgefolgten Stimmzettel,

e) die Zahl der von Wählern persönlich abgegebenen Wahlkuverts,

f) die Zahl der mit Briefwahlkuverts eingelangten Wahlkuverts,

g) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,

h) die Feststellungen gemäß Abs. 3 lit. a bis d,

i) die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunktesummen (Abs. 5 und 6),

j) den Wortlaut der von der Wahlkommission während der Wahlhandlung gefassten Beschlüsse,

k) Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse.

(8) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a) die Wählerliste,

b) das Abstimmungsverzeichnis,

c) die Briefwahlkuverts der Briefwähler samt den im § 13 Abs. 3 verlangten Erklärungen,

d) die gültigen Stimmzettel,

e) die ungültigen Stimmzettel,

f) die Niederschrift einer allfälligen Stimmabgabekommission (Abs. 9).

(9) Die Stimmabgabekommission hat an jedem Ort, an dem sie Stimmen entgegennimmt, gleichfalls eine Niederschrift aufzunehmen. Die Vorschriften des Abs. 7 sind sinngemäß zu beachten, mit Ausnahme der lit. f, h und i.

(10) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Damit ist die Wahlhandlung beendet.

§ 16 § 16 Kundmachung der Wahlergebnisse

(1) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben, der die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu prüfen und nötigenfalls richtig zu stellen hat.

(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat der Wahlvorstand unverzüglich den freien Wahlwerber von seiner Wahl zu verständigen und zu belehren, dass er auf die Zuweisung eines Mandates verzichten kann. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und unverzüglich beim Wahlvorstand einzubringen. Freie Wahlwerber, die nicht wählbar sind oder eine Verzichtserklärung abgeben, scheiden aus.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahlergebnisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.

§ 17 § 17 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.

§ 18 § 18 Nachwahlen

Auf Nachwahlen von Personalvertretern (§ 37 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.

§ 19 § 19 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Landes-Personalvertretungswahlordnung, LGBl.Nr. 39/1979, außer Kraft.

Anlage 1 (zu § 8 Abs. 1)

Anl. 1

Muster eines amtlichen Stimmzettels

Anhänge

Anlage 1
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Anlage 2 (zu § 10 Abs. 3)

Anl. 2

Muster eines Abstimmungsverzeichnisses

Anhänge

Anlage 2
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Anlage 3 (zu § 13 Abs. 1)

Anl. 3

Muster eines Briefwahlkuverts

Anhänge

Anlage 3
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Anlage 4 (zu § 13 Abs. 1)

Anl. 4

Muster einer Erklärung anläßlich der Ausübung des Briefwahlrechtes