(1) Die Personalvertreter sind aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und – abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen – persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.
(2) Wahlberechtigte, die wegen Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes, Urlaubs oder aus anderen gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.
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