(1) Eine allenfalls eingerichtete Stimmabgabekommission (§ 24 Abs. 3 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) hat die Wahlurne und die Wahlakten nach Beendigung der Stimmabgabe unverzüglich der Wahlkommission des Wahlkörpers zu übergeben. Die zuständige Wahlkommission hat die in der Wahlurne der Stimmabgabekommission befindlichen Wahlkuverts ungeöffnet in ihre verschlossene Wahlurne zu legen.
(2) Nach Beendigung der Stimmabgabe sowie nach allfälliger Durchführung der im Abs. 1 zweiter Satz vorgesehenen Handlung hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.
(3) Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
b) die Summe der abgegebenen gültigen und die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,
c) die Zahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden gültigen Stimmen sowie
d) die Zahl der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber.
(4) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen und auf die einzelnen freien Wahlwerber entfallenden Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahlen der Nennungen der einzelnen freien Wahlwerber werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede Zahl der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viel Mandate, wie Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Ein freier Wahlwerber erhält ein Mandat, wenn die für ihn angeschriebene Zahl mit einer Ordnungsziffer versehen wurde. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen oder freie Wahlwerber auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 4 entfallenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind anhand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln:
a) Der auf dem Stimmzettel an erster Stelle angeführte Wahlwerber erhält doppelt so viel Wahlpunkte (Listenpunkte), wie der Wählergruppe Mandate zufallen. Der auf dem Stimmzettel an zweiter Stelle angeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der an dritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger usf.
b) Für jede Vorzugsstimme, die der Wahlwerber erhalten hat, sind ihm zu den Wahlpunkten, die er schon aufgrund der Berechnung nach lit. a erhält, doppelt so viele Wahlpunkte (Vorzugspunkte) hinzuzurechnen, wie der Wählergruppe Mandate zufallen.
(6) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der gemäß Abs. 5 bestimmten Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Wenn ein freier Wahlwerber ein Mandat erhält, so ist ein weiteres Ersatzmitglied aus den Wahlwerbern jener Wählergruppe zu ermitteln, der ohne Berücksichtigung des freien Wahlwerbers nach Abs. 4 noch ein Mandat zugefallen wäre.
(7) Über die Wahlhandlung ist von der Wahlkommission eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wahlkommission und des Wahltages,
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission und der anwesenden Wahlzeugen,
c) Angaben über den Beginn und den Schluss der Wahlhandlung einschließlich allfälliger Unterbrechungen,
d) die Zahl der übernommenen und die Zahl der an die Wähler ausgefolgten Stimmzettel,
e) die Zahl der von Wählern persönlich abgegebenen Wahlkuverts,
f) die Zahl der mit Briefwahlkuverts eingelangten Wahlkuverts,
g) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler,
h) die Feststellungen gemäß Abs. 3 lit. a bis d,
i) die von den einzelnen Wahlwerbern erreichten Wahlpunktesummen (Abs. 5 und 6),
j) den Wortlaut der von der Wahlkommission während der Wahlhandlung gefassten Beschlüsse,
k) Angaben über außergewöhnliche Vorkommnisse.
(8) Der Niederschrift sind anzuschließen:
a) die Wählerliste,
b) das Abstimmungsverzeichnis,
c) die Briefwahlkuverts der Briefwähler samt den im § 13 Abs. 3 verlangten Erklärungen,
d) die gültigen Stimmzettel,
e) die ungültigen Stimmzettel,
f) die Niederschrift einer allfälligen Stimmabgabekommission (Abs. 9).
(9) Die Stimmabgabekommission hat an jedem Ort, an dem sie Stimmen entgegennimmt, gleichfalls eine Niederschrift aufzunehmen. Die Vorschriften des Abs. 7 sind sinngemäß zu beachten, mit Ausnahme der lit. f, h und i.
(10) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Damit ist die Wahlhandlung beendet.
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