(1) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit im Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlkommission die Wählerliste und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts sowie eine entsprechende Anzahl amtlicher Stimmzettel zu übergeben.
(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.
(3) Die im betreffenden Wahlkörper wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und Wahlzeugen geben ihre Stimme als erste ab.
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