(1) Die Wahlkommission hat den Vorgang der Stimmabgabe zu leiten.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.
(3) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Wahlkommission angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben dieses nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, dass die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.
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