(1) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, dass sie aus gerechtfertigten Gründen (§ 1 Abs. 2) verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert, ein Briefwahlkuvert sowie einen Vordruck über die Abgabe der im Abs. 3 verlangten Erklärung vor dem Wahltag zuzuleiten. Die Wahlberechtigten haben den Antrag auf Stimmabgabe durch Briefwahl spätestens am dritten Tag vor dem Wahltag schriftlich oder mündlich zu stellen. Das Briefwahlkuvert und die im Abs. 3 verlangte Erklärung sind nach den Mustern der Anlage 3 bzw. 4 anzufertigen.
(2) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist in der Wählerliste beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Die Ausfolgung von Gleichstücken für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen für die Briefwahl ist unzulässig.
(3) Die Wahlberechtigten haben den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert und die vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang und Drohung selbst ausgefüllt hat, sind in das Briefwahlkuvert zu legen. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist vom Wahlberechtigten an die Wahlkommission jenes Wahlkörpers, bei dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, zu übermitteln. Auf dem Briefwahlkuvert ist der Absender anzugeben.
(4) Die Wahlkommission hat die übermittelten Briefwahlkuverts bis zum Wahltag unter Verschluss zu halten. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe die bis dahin eingelangten Briefwahlkuverts in Anwesenheit der übrigen Mitglieder der Wahlkommission und allfälliger Wahlzeugen zu öffnen. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind die Namen der Absender unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Im Abstimmungsverzeichnis ist die fortlaufende Zahl, unter welcher der Absender in der Wählerliste eingetragen ist, und der Umstand, dass es sich um einen Briefwähler handelt, zu vermerken. In der Wählerliste sind die Namen der Briefwähler abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Briefwahlkuverts sind mit der den Absender betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.
(5) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 3 verlangte Erklärung
a) nicht beigegeben ist,
b) von einem im Wahlkörper nicht Wahlberechtigten unterschrieben ist,
c) von einem Wahlberechtigten stammt, bei dessen Namen in der Wählerliste eine Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl nicht vermerkt ist, oder
d) von einem Wahlberechtigten stammt, der sein Wahlrecht persönlich ausgeübt hat.
Die Wahlkommission hat solche Wahlkuverts verschlossen zu den Wahlakten zu nehmen.
(6) Zur Briefwahl berechtigte Wähler können ihr Wahlrecht auch persönlich in dem Wahlkörper ausüben, dem sie aufgrund der Eintragung in der Wählerliste angehören.
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