(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wahlberechtigte ausschließlich entweder
a) in einem einzigen der unterhalb der Bezeichnungen der Wählergruppen vorgedruckten Kreise ein Zeichen anbringt oder
b) die Bezeichnung einer einzigen Wählergruppe auf andere Weise anzeichnet oder
c) die Bezeichnung in den übrigen Wählergruppen durchstreicht oder
d) die Bezeichnung einer einzigen Wählergruppe auf dem Stimmzettel anbringt oder
e) einen oder mehrere Wahlwerber einer einzigen Wählergruppe anzeichnet oder
f) sämtliche Wahlwerber der übrigen Wählergruppen durchstreicht.
(2) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler
a) zwei oder mehrere Wählergruppen anzeichnet oder
b) ausschließlich Wahlwerbern verschiedener Wählergruppen Vorzugsstimmen gibt oder
c) weder eine Wählergruppe anzeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gibt und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Abs. 1 lit. d anbringt oder
d) ausschließlich einen freien Wahlwerber benennt.
(3) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel. Diese Stimme ist gültig,
a) wenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültiger Stimmzettel befindet oder
b) für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültige Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültigen Stimmzettel auf dieselbe Wählergruppe lauten.
(4) Reihungen und Streichungen von Wahlwerbern gelten als nicht erfolgt. Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, dann gilt nur derjenige als genannt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht.
(5) Die Vergabe der Vorzugsstimme ist gültig, soweit eindeutig zu erkennen ist, an welchen Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wahlberechtigte die Vorzugsstimme vergeben will.
(6) Zeichen oder Worte, die auf einem Stimmzettel außer zur Bezeichnung von Wählergruppen oder Wahlwerbern angebracht sind, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen in Wahlkuverts.
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