Vorwort
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Ziel
Diese Verordnung dient der funktionierenden, harmonischen und konfliktfreien Abwicklung des Schul- und Heimbetriebes.
§ 2 § 2
§ 2 Verhalten
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule, bei Praktika und bei Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll, respektvoll und höflich zu verhalten. Übertragene Aufgaben sind verantwortungsbewusst durchzuführen.
2. Teil
Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt
Schulordnung
§ 3 § 3
§ 3 Teilnahme am Unterricht, an Schulveranstaltungen und an schulbezogenen Veranstaltungen
Die Schüler haben sich rechtzeitig vor Beginn des Unterrichts, von Praktika sowie von Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden.
§ 4 § 4
§ 4 Verspätetes Eintreffen, vorzeitiges Verlassen, Fernbleiben
(1) Die Schüler haben das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zum Praktikum, zu einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung dem Lehrer oder dem Verwaltungspersonal der Schule ehestmöglich bekannt zu geben.
(2) Bei verspätetem Eintreffen haben die Schüler dem Lehrer den Grund ihrer Verspätung anzugeben.
(3) Das verspätete Eintreffen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind vom Lehrer in das Klassenbuch einzutragen.
§ 5 § 5
§ 5 Pflichten des Schülers
(1) Die Schüler haben am Unterricht, an Praktika, an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie im Eigentum von Mitschülern befindliche Gegenstände schonend und verantwortungsbewusst zu behandeln.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen von Schülern nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichts, des Praktikums, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung den Schülern zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt; sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur einem Erziehungsberechtigten – sofern die Schüler volljährig sind, diesen – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
§ 6 § 6
§ 6 Sicherheit im Unterricht
(1) Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
(2) Verletzen Schüler die Sicherheitsvorschriften, sind sie darauf hinzuweisen und sind Maßnahmen zu treffen, die eine sichere Fortsetzung des Unterrichts, des Praktikums, der Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen gewährleisten.
§ 7 § 7
§ 7 Sonstige Sicherheitsmaßnahmen
Die Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich der Schulleitung zu melden.
§ 8 § 8
§ 8 Pflichten der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hiervon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er volljährig ist.
§ 9 § 9
§ 9 Mobile Endgeräte
Die nicht unterrichtsbezogene Verwendung von mobilen Endgeräten, wie insbesondere Mobiltelefonen, Tablets oder Laptops während des Unterrichtes bzw. des Praktikums ist untersagt.
§ 10 § 10
§ 10 Alkohol, Rauchen, sonstige Suchtmittel
Der Konsum von alkoholischen Getränken, Tabakerzeugnissen und jeglichen sonstigen Suchtmitteln ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen, unbeachtet der jugend- und strafrechtlichen Bestimmungen, untersagt.
§ 11 § 11
§ 11 Meldevorschriften
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung der Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse der Schüler, einen Übergang des Erziehungsrechts an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die die Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich der Schulleitung zu melden. Sofern die Schüler eigenberechtigt sind, trifft sie die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung der Wohnadresse und der wesentlichen ihre Person betreffenden Angaben.
2. Abschnitt
Heimordnung
§ 12 § 12
§ 12 Heimordnung
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes über die Schulordnung gelten sinngemäß für die Schülerheime, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
§ 13 § 13
§ 13 Reinlichkeit, Köperpflege
(1) Die Räume des Schülerheimes und deren Einrichtungen sind von den Schülern stets in Ordnung zu halten. In Sanitärräumen ist besonders auf Reinlichkeit und Hygiene zu achten.
(2) Die Schüler haben auf sorgfältige Körperpflege zu achten.
§ 14 § 14
§ 14 Mitnahme und Verwendung von privaten Geräten
Die Mitnahme und Verwendung von privaten Geräten mit erheblicher Hitzeentwicklung, von welchen aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Brandgefahr und damit eine Gefährdung des Heimbetriebs ausgehen kann, ist den Schülern nur mit Zustimmung des Heimleiters gestattet.
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 15 § 15
§ 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.