Vorwort
Diese Verordnung dient der funktionierenden, harmonischen und konfliktfreien Abwicklung des Schul- und Heimbetriebes.
(1) Die Schüler haben durch ihr Verhalten und ihre Mitarbeit im Unterricht in der Schule, bei Praktika und bei Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen die Unterrichtsarbeit zu fördern.
(2) Die Schüler haben sich in der Gemeinschaft der Klasse und der Schule hilfsbereit, verständnisvoll, respektvoll und höflich zu verhalten. Übertragene Aufgaben sind verantwortungsbewusst durchzuführen.
Die Schüler haben sich rechtzeitig vor Beginn des Unterrichts, von Praktika sowie von Schulveranstaltungen bzw. schulbezogenen Veranstaltungen am Unterrichtsort bzw. am sonst festgelegten Treffpunkt einzufinden.
(1) Die Schüler haben das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zum Praktikum, zu einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung dem Lehrer oder dem Verwaltungspersonal der Schule ehestmöglich bekannt zu geben.
(2) Bei verspätetem Eintreffen haben die Schüler dem Lehrer den Grund ihrer Verspätung anzugeben.
(3) Das verspätete Eintreffen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind vom Lehrer in das Klassenbuch einzutragen.
(1) Die Schüler haben am Unterricht, an Praktika, an Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
(2) Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
(3) Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie im Eigentum von Mitschülern befindliche Gegenstände schonend und verantwortungsbewusst zu behandeln.
(4) Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen von Schülern nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichts, des Praktikums, der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung den Schülern zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt; sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur einem Erziehungsberechtigten – sofern die Schüler volljährig sind, diesen – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.
(1) Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
(2) Verletzen Schüler die Sicherheitsvorschriften, sind sie darauf hinzuweisen und sind Maßnahmen zu treffen, die eine sichere Fortsetzung des Unterrichts, des Praktikums, der Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen gewährleisten.
Die Schüler sowie Lehrer und sonstige Bedienstete der Schule sind verpflichtet, besondere Ereignisse, die die Sicherheit gefährden, unverzüglich der Schulleitung zu melden.
Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hiervon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er volljährig ist.
Die nicht unterrichtsbezogene Verwendung von mobilen Endgeräten, wie insbesondere Mobiltelefonen, Tablets oder Laptops während des Unterrichtes bzw. des Praktikums ist untersagt.
Der Konsum von alkoholischen Getränken, Tabakerzeugnissen und jeglichen sonstigen Suchtmitteln ist den Schülern in der Schule, an sonstigen Unterrichtsorten und bei Schulveranstaltungen sowie schulbezogenen Veranstaltungen, unbeachtet der jugend- und strafrechtlichen Bestimmungen, untersagt.
Die Erziehungsberechtigten haben jede Änderung der Wohnadresse, gegebenenfalls der eigenen Wohnadresse der Schüler, einen Übergang des Erziehungsrechts an andere Personen sowie sonstige Veränderungen, die die Schüler betreffen und für die Schule bedeutsam sind, unverzüglich der Schulleitung zu melden. Sofern die Schüler eigenberechtigt sind, trifft sie die Meldepflicht hinsichtlich der Änderung der Wohnadresse und der wesentlichen ihre Person betreffenden Angaben.
Die Bestimmungen des ersten Abschnittes über die Schulordnung gelten sinngemäß für die Schülerheime, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.
(1) Die Räume des Schülerheimes und deren Einrichtungen sind von den Schülern stets in Ordnung zu halten. In Sanitärräumen ist besonders auf Reinlichkeit und Hygiene zu achten.
(2) Die Schüler haben auf sorgfältige Körperpflege zu achten.
Die Mitnahme und Verwendung von privaten Geräten mit erheblicher Hitzeentwicklung, von welchen aufgrund ihrer Beschaffenheit eine Brandgefahr und damit eine Gefährdung des Heimbetriebs ausgehen kann, ist den Schülern nur mit Zustimmung des Heimleiters gestattet.
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2022 in Kraft.