Die Erziehungsberechtigten haben die Schulleitung im Falle einer Erkrankung des Schülers oder eines Hausangehörigen des Schülers an einer anzeigepflichtigen Krankheit unverzüglich hiervon zu verständigen oder verständigen zu lassen. Diese Verpflichtung trifft den Schüler, sofern er volljährig ist.
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