(1) Die Schüler haben das verspätete Eintreffen zum Unterricht, zum Praktikum, zu einer Schulveranstaltung oder schulbezogenen Veranstaltung dem Lehrer oder dem Verwaltungspersonal der Schule ehestmöglich bekannt zu geben.
(2) Bei verspätetem Eintreffen haben die Schüler dem Lehrer den Grund ihrer Verspätung anzugeben.
(3) Das verspätete Eintreffen, das vorzeitige Verlassen sowie das Fernbleiben von der Schule sind vom Lehrer in das Klassenbuch einzutragen.
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