(1) Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen.
(2) Verletzen Schüler die Sicherheitsvorschriften, sind sie darauf hinzuweisen und sind Maßnahmen zu treffen, die eine sichere Fortsetzung des Unterrichts, des Praktikums, der Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen gewährleisten.
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