LandesrechtTirolVerordnungenLandwirtschaftliche Schul- und Heimordnung, Tiroler§ 13

§ 13§ 13

In Kraft seit 01. September 2022
Up-to-date

(1) Die Räume des Schülerheimes und deren Einrichtungen sind von den Schülern stets in Ordnung zu halten. In Sanitärräumen ist besonders auf Reinlichkeit und Hygiene zu achten.

(2) Die Schüler haben auf sorgfältige Körperpflege zu achten.

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