Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Bildung des Planungsverbandes
(1) Für den Großraum Innsbruck und Umgebung wird der Gemeindeverband „Planungsverband Innsbruck und Umgebung“ gebildet.
(2) Der Planungsverband besteht aus der Landeshauptstadt Innsbruck, der Stadtgemeinde Hall in Tirol, den Marktgemeinden Rum, Telfs, Völs, Wattens und Zirl und den Gemeinden Absam, Aldrans, Ampass, Axams, Baumkirchen, Birgitz, Flaurling, Fritzens, Gnadenwald, Götzens, Gries im Sellrain, Grinzens, Hatting, Inzing, Kematen in Tirol, Kolsass, Kolsassberg, Lans, Leutasch, Mils, Mutters, Natters, Oberhofen im Inntal, Oberperfuss, Patsch, Pettnau, Pfaffenhofen, Polling in Tirol, Ranggen, Reith bei Seefeld, Rietz, Rinn, St. Sigmund im Sellrain, Scharnitz, Seefeld in Tirol, Sellrain, Sistrans, Thaur, Tulfes, Unterperfuss, Volders und Wattenberg.
(3) Der Planungsverband hat seinen Sitz in der Gemeinde, der der Verbandsobmann zuzurechnen ist. Bei Ausscheiden des Verbandsobmannes verbleibt der Sitz des Planungsverbandes in dieser Gemeinde bis zur Wahl eines neuen Verbandsobmannes.
§ 2 § 2
§ 2 Aufgaben
(1) Dem Planungsverband obliegt im übertragenen Wirkungsbereich:
a) die Mitwirkung an der Erlassung und Änderung von Raumordnungsprogrammen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände (Regionalprogramme);
b) die Ausarbeitung von Raumordnungsplänen für das Gebiet oder für Teile des Gebietes des Planungsverbandes oder mehrerer Planungsverbände bzw. die Mitwirkung daran (Regionalpläne).
(2) Dem Planungsverband obliegt im eigenen Wirkungsbereich:
a) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen Raumordnung; dabei hat der Planungsverband nach Maßgabe der ihm von den beteiligten Gemeinden erteilten Aufträge an der Bestandsaufnahme sowie unbeschadet der Zuständigkeit des Gemeinderates an der Ausarbeitung der Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung sowie an der Umweltprüfung mitzuwirken;
b) die Mitwirkung bei der Durchführung der Analysen der touristischen Strukturen, und zwar speziell mit dem Fokus auf die Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen nach § 28 Abs. 5 lit. h Tiroler Raumordnungsgesetz 2016;
c) die Abgabe von Stellungnahmen in den im Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 vorgesehenen Fällen;
d) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden bei der Einrichtung passiver Breitbandinfrastrukturen nach Maßgabe des Abs. 3;
e) die Unterstützung der beteiligten Gemeinden als Träger von Privatrechten bei der Vorbereitung und Umsetzung von Vorhaben
1. in Bezug auf Einrichtungen mit überörtlicher Versorgungsfunktion oder Einrichtungen der Daseinsvorsorge,
2. zur Sicherung und Entwicklung von Erholungsräumen sowie
3. auf den Gebieten des Verkehrs, der technischen oder der sozialen Infrastrukturen nach § 24 Abs. 2 lit. c Tiroler Raumordnungsgesetz 2016.
(3) Zur Versorgung und Erschließung der beteiligten Gemeinden mit ultraschnellem Internet kann der Planungsverband als Träger von Privatrechten auf der Grundlage eines entsprechenden Beschlusses der Verbandsversammlung die Planung, den Bau, die Verlegung, den Betrieb und die Vermarktung von Glasfasernetzen besorgen.
§ 3 § 3
§ 3 Organe
(1) Die Organe des Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss, beratende Ausschüsse und der Verbandsobmann.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme an der Verbandsversammlung berechtigt (Sitzrecht). Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben in die Verbandsversammlung einen weiteren Vertreter für je angefangene 10 v. H. zu entsenden. Dieser weitere Vertreter muss Mitglied des Gemeinderates der ihn entsendenden Gemeinde sein.
(3) Die Aufgaben der Verbandsversammlung ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. f, h, j, l, m, n, o, p und q der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(4) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme am Verbandsausschuss berechtigt (Sitzrecht).
(5) Die Aufgaben des Verbandsausschusses ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(6) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme an den beratenden Ausschüssen berechtigt (Sitzrecht).
(7) Die Aufgaben der beratenden Ausschüsse ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 32 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(8) Die Aufgaben des Verbandsobmannes ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 50 bis 52 und 55 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
§ 4 § 4
§ 4 Konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung, Wahl des Verbandsobmannes, seines Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses
(1) Zur konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung hat der an Lebensjahren älteste Bürgermeister der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden einzuberufen. Dieser Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung zu eröffnen und den Vorsitz zu führen.
(2) In der konstituierenden Sitzung ist vorerst der Verbandsobmann zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss; die Gemeinden, denen die unterfertigenden Mitglieder der Verbandsversammlung zugerechnet werden, müssen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung 45 v. H. der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes aufweisen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(3) In der Folge ist der Stellvertreter des Verbandsobmannes zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(4) In der Folge sind nacheinander die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitglieder zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(5) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden des Verbandsobmannes, des Stellvertreters des Verbandsobmannes und von Mitgliedern des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
§ 5 § 5
§ 5 Einrichtung, Zusammensetzung und Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse
(1) Die Verbandsversammlung kann für die Beratung raumordnungsfachlich planerisch relevanter Regionalthemen und sonstiger fachlicher Themen ständige oder nicht ständige Ausschüsse einrichten. Für die Einrichtung, die Zusammensetzung und die konstituierende Sitzung der beratenden Ausschüsse gilt § 24 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(2) Für die Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse gilt § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
§ 6 § 6
§ 6 Einberufung und Leitung der Sitzungen; Beschlüsse der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses
(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sowie deren Leitung obliegt dem Verbandsobmann.
(2) Soll durch einen Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses eine Mitgliedsgemeinde belastet werden, so ist neben der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeindevertreter auch die Stimme des Vertreters (der Vertreter) der durch den Beschluss belasteten Mitgliedsgemeinde(n) erforderlich.
§ 7 § 7
§ 7 Niederschrift über die Sitzungen
Über jede Sitzung des Planungsverbandes ist im Sinn des § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Niederschrift aufzunehmen. Jeder dem Planungsverband angehörenden Gemeinde ist im Sinn des § 135 Abs. 3 letzter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Planungsverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom Verbandsobmann den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Zudem ist die Niederschrift während der Amtsstunden der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
§ 8 § 8
§ 8 Überprüfungsausschuss
Die Anzahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses beträgt drei.
§ 9 § 9
§ 9 Wahl der Mitglieder des Überprüfungsausschusses
(1) Die Mitglieder des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitglieder sind nacheinander zu wählen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(2) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden von Mitgliedern des Überprüfungsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gilt Abs. 1 sinngemäß.
§ 10 § 10
§ 10 Geschäftsstelle
(1) Geschäftsstelle des Planungsverbandes ist der Stadtmagistrat bzw. das Stadtamt oder Gemeindeamt der jeweiligen Sitzgemeinde. Alternativ dazu kann in einer dem Planungsverband angehörigen Gemeinde ein Planungsverbandsbüro als Geschäftsstelle eingerichtet werden.
(2) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben des Planungsverbandes, zur organisatorischen Durchführung und zur Initiative sowie Koordination von Projekten kann der Planungsverband einen Koordinator bestellen. Der Verbandsobmann kann den Koordinator mit der Führung der Geschäfte des Planungsverbandes in seinem Namen und unter seiner unmittelbaren Aufsicht betrauen.
§ 11 § 11
§ 11 Mittelaufbringung, Überschuss, Zuschuss
(1) Die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden haben zu den durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Planungsverbandes jährliche Beiträge zu leisten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen richtet. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das betreffende Kalenderjahr wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend.
(2) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Planungsverbänden auf Antrag des Planungsverbandes Zuschüsse zur teilweisen Abdeckung ihrer Auszahlungen gewähren. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Entsteht dem Planungsverband aufgrund eines ihm von einer oder mehreren Gemeinden erteilten Auftrages (§ 2 Abs. 2 lit. a, b und e) eine Auszahlung, so ist diese jedenfalls von der (den) beteiligten Gemeinde(n) zu ersetzen.
(4) Ein allfälliger Überschuss des Planungsverbandes ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf die nächstfolgenden Jahresbeiträge der einzelnen Gemeinden anzurechnen.
§ 12 § 12
§ 12 Haftung der Gemeinden untereinander
Die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden haften untereinander im Verhältnis ihrer Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1, im Fall besonderer Aufträge nach Maßgabe ihrer Beitragspflicht nach § 11 Abs. 3.
§ 13 § 13
§ 13 Einbeziehung und Ausgliederung von Gemeinden
(1) Wird eine Gemeinde nachträglich in den Planungsverband einbezogen, so hat sie vom Tag ihrer Einbeziehung an Beiträge nach § 11 Abs. 1 zu leisten. Wird die Einbeziehung nicht mit dem Beginn eines Jahres wirksam, so hat die Gemeinde die Beiträge anteilig zu leisten. Außerdem hat eine in den Planungsverband einbezogene Gemeinde diesem einen Beitrag zu den vor ihrer Einbeziehung entstandenen Auszahlungen für Investitionen zu leisten. Bei der Festsetzung dieses Beitrages sind die Einwohnerzahl der Gemeinde im Zeitpunkt der Einbeziehung und die bis dahin eingetretene Wertminderung des Anlagevermögens angemessen zu berücksichtigen.
(2) Wird eine Gemeinde aus dem Planungsverband ausgegliedert, so entfällt von dem auf die Ausgliederung folgenden Tag an die Beitragspflicht nach § 11 Abs. 1. Eine aus dem Planungsverband ausgegliederte Gemeinde hat gegenüber dem Planungsverband einen Anspruch auf Erstattung der von ihr geleisteten Beiträge für Investitionen. Abs. 1 zweiter und vierter Satz gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt der Ausgliederung abzustellen ist.
§ 14 § 14
§ 14 Vereinigung von Gemeinden
Im Fall der Vereinigung von Gemeinden hat die jeweilige Verbandsversammlung ehestmöglich nach Wirksamwerden der Vereinigung die von den dem Planungsverband angehörenden Gemeinden zu leistenden Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 1 neu festzulegen.
§ 15 § 15
§ 15 Auflösung des Planungsverbandes und Verwendung des Vermögens
Bei Auflösung des Planungsverbandes ist das Vermögen zur Deckung seiner Schulden und Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist auf die beteiligten Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Vermögens nach § 11 dieser Satzung beigetragen haben.
§ 16 § 16
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung und dessen Satzung, LGBl. Nr. 29/2007 zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 101/2015, außer Kraft.