(1) Die dem Planungsverband angehörenden Gemeinden haben zu den durch Einzahlungen nicht gedeckten Auszahlungen des Planungsverbandes jährliche Beiträge zu leisten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen richtet. Für die Ermittlung der Einwohnerzahlen ist das nach den bundesgesetzlichen Vorschriften über den Finanzausgleich für die Ermittlung der Volkszahl für das betreffende Kalenderjahr wirkende, von der Bundesanstalt Statistik Austria in der Statistik des Bevölkerungsstandes jeweils festgestellte Ergebnis maßgebend.
(2) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten den Planungsverbänden auf Antrag des Planungsverbandes Zuschüsse zur teilweisen Abdeckung ihrer Auszahlungen gewähren. Auf die Gewährung von Zuschüssen besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Entsteht dem Planungsverband aufgrund eines ihm von einer oder mehreren Gemeinden erteilten Auftrages (§ 2 Abs. 2 lit. a, b und e) eine Auszahlung, so ist diese jedenfalls von der (den) beteiligten Gemeinde(n) zu ersetzen.
(4) Ein allfälliger Überschuss des Planungsverbandes ist in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 auf die nächstfolgenden Vorauszahlungen bzw. auf die nächstfolgenden Jahresbeiträge der einzelnen Gemeinden anzurechnen.
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