(1) Die Einberufung zu den Sitzungen der Verbandsversammlung und des Verbandsausschusses sowie deren Leitung obliegt dem Verbandsobmann.
(2) Soll durch einen Beschluss der Verbandsversammlung oder des Verbandsausschusses eine Mitgliedsgemeinde belastet werden, so ist neben der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Gemeindevertreter auch die Stimme des Vertreters (der Vertreter) der durch den Beschluss belasteten Mitgliedsgemeinde(n) erforderlich.
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