Über jede Sitzung des Planungsverbandes ist im Sinn des § 46 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Niederschrift aufzunehmen. Jeder dem Planungsverband angehörenden Gemeinde ist im Sinn des § 135 Abs. 3 letzter Satz der Tiroler Gemeindeordnung 2001 eine Ausfertigung der Niederschrift über die Sitzung der Planungsverbandsversammlung zu übermitteln und diese vom Verbandsobmann den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Zudem ist die Niederschrift während der Amtsstunden der Geschäftsstelle zur öffentlichen Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
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