(1) Die Organe des Planungsverbandes sind die Verbandsversammlung, der Verbandsausschuss, beratende Ausschüsse und der Verbandsobmann.
(2) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme an der Verbandsversammlung berechtigt (Sitzrecht). Gemeinden, deren Anteil an der jährlichen Mittelaufbringung des Gemeindeverbandes mehr als 20 v. H. beträgt, haben in die Verbandsversammlung einen weiteren Vertreter für je angefangene 10 v. H. zu entsenden. Dieser weitere Vertreter muss Mitglied des Gemeinderates der ihn entsendenden Gemeinde sein.
(3) Die Aufgaben der Verbandsversammlung ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 lit. f, h, j, l, m, n, o, p und q der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(4) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandsobmann, seinem Stellvertreter und sechs weiteren Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme am Verbandsausschuss berechtigt (Sitzrecht).
(5) Die Aufgaben des Verbandsausschusses ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(6) Die beratenden Ausschüsse bestehen aus einem Obmann, seinem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Weiters ist der Koordinator nach § 10 Abs. 2 zur Teilnahme an den beratenden Ausschüssen berechtigt (Sitzrecht).
(7) Die Aufgaben der beratenden Ausschüsse ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit § 32 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
(8) Die Aufgaben des Verbandsobmannes ergeben sich aus § 140 in Verbindung mit den §§ 50 bis 52 und 55 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.
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