LandesrechtTirolVerordnungenBildung und Satzung des Planungsverbandes Innsbruck und Umgebung§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date

(1) Die Verbandsversammlung kann für die Beratung raumordnungsfachlich planerisch relevanter Regionalthemen und sonstiger fachlicher Themen ständige oder nicht ständige Ausschüsse einrichten. Für die Einrichtung, die Zusammensetzung und die konstituierende Sitzung der beratenden Ausschüsse gilt § 24 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

(2) Für die Arbeitsweise der beratenden Ausschüsse gilt § 48 der Tiroler Gemeindeordnung 2001.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden