(1) Zur konstituierenden Sitzung der Verbandsversammlung hat der an Lebensjahren älteste Bürgermeister der dem Planungsverband angehörenden Gemeinden einzuberufen. Dieser Bürgermeister hat die konstituierende Sitzung zu eröffnen und den Vorsitz zu führen.
(2) In der konstituierenden Sitzung ist vorerst der Verbandsobmann zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss; die Gemeinden, denen die unterfertigenden Mitglieder der Verbandsversammlung zugerechnet werden, müssen nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung 45 v. H. der Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden des Planungsverbandes aufweisen. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(3) In der Folge ist der Stellvertreter des Verbandsobmannes zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(4) In der Folge sind nacheinander die weiteren Mitglieder des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitglieder zu wählen. Jedes Mitglied der Verbandsversammlung kann dem Vorsitzenden innerhalb einer von diesem zu bestimmenden angemessenen Frist einen schriftlichen Wahlvorschlag übergeben, der von mindestens fünf Mitgliedern der Verbandsversammlung unterfertigt sein muss. Kommt im ersten Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit nicht zustande, so gilt als gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem an Lebensjahren jüngsten Mitglied der Verbandsversammlung zu ziehen ist.
(5) Für Nachwahlen nach dem Ausscheiden des Verbandsobmannes, des Stellvertreters des Verbandsobmannes und von Mitgliedern des Verbandsausschusses und deren Ersatzmitgliedern gelten die Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
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