LandesrechtTirolVerordnungenGeschäftsordnung des Landessanitätsrates

Geschäftsordnung des Landessanitätsrates

In Kraft seit 20. April 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Aufgaben

Der Landessanitätsrat berät die Landesregierung und den Landeshauptmann in allen ihnen obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens und kann zur Erstellung von Gutachten herangezogen werden.

§ 2 § 2

§ 2 Zusammensetzung, Mitgliedschaft

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor und dreizehn weiteren von der Landesregierung entsprechend den in § 62c Abs. 2 TirKAG genannten Anforderungen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt persönlich, und ist nicht übertragbar. Die Mitglieder des Landessanitätsrates bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(2) Scheiden bestellte Mitglieder während der Funktionsperiode des Landessanitätsrates aus ihrem beruflichen Umfeld, das sie für ihre Funktion im Landessanitätsrat legitimiert hat, oder aus anderen Gründen dauerhaft aus, so ist ihre Bestellung in den Landessanitätsrat von der Landesregierung zu widerrufen. Die Landesregierung hat in diesem Fall für die restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.

(3) Die Mitgliedschaft im Landessanitätsrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sofern notwendige Barauslagen und Reisekosten nicht nach anderen Regelungen ersetzt werden, können Mitglieder diese Ansprüche über die Geschäftsstelle beim Land Tirol nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften geltend machen.

§ 3 § 3

§ 3 Funktionen, Wahl des Vorsitzenden

(1) Der Landessanitätsrat wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter dessen Agenden.

(2) Zu Beginn jeder Funktionsperiode des Landessanitätsrates sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter in gesonderter, geheimer Wahl aus dem Kreise der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit mittels Stimmzettel zu wählen. Alle Mitglieder haben dabei das aktive und passive Stimmrecht.

(3) Bis zur erfolgten Konstituierung des Landessanitätsrates und Neuwahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters in der ersten ordentlichen Sitzung der Funktionsperiode, werden die Geschäfte vom früheren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im Fall der Verhinderung beider vom Landessanitätsdirektor geführt. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Landessanitätsdirektors mit Unterstützung durch die Geschäftsstelle.

§ 4 § 4

§ 4 Sitzungen

(1) Die ordentlichen Sitzungen finden zumindest viermal jährlich bzw. nach Bedarf auch öfter statt und sind nicht öffentlich. Sitzungsinhalte und Protokoll unterliegen der Verschwiegenheit.

(2) In dringenden Fällen ist über Antrag des Vorsitzenden der Landessanitätsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.

(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden über die Geschäftsstelle. Die Einladung zur ordentlichen Sitzung ist mindestens sieben Tage vorher auszusenden.

(4) Die Tagesordnung ist von der Geschäftsstelle auf Basis der vorliegenden Anträge zusammenzustellen und mit der Einladung allen Mitgliedern bekanntzugeben.

(5) Die Einladung zu den Sitzungen, die Übermittlung von Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.

(6) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind verpflichtet, über Einladung an der anberaumten Sitzung teilzunehmen. Im Verhinderungsfall sind der Vorsitzende und die Geschäftsstelle nach Möglichkeit längstens einen Tag vor der Sitzung hiervon zu benachrichtigen.

(7) Nach dem Feststellen der Beschlussfähigkeit erfolgt die Abstimmung der Tagesordnung und Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung. In der Folge werden die weiteren Tagesordnungspunkte in Behandlung genommen und nach jedem Tagesordnungspunkt die Stellungnahme des Landessanitätsrates dazu als Kenntnisnahme, Empfehlung, Beschluss mit Befürwortung oder Ablehnung zusammenfassend festgehalten.

(8) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss im Umlauf herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Für einen gültigen Umlaufbeschluss haben mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, binnen 7 Tagen bei der Geschäftsstelle ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Vorsitzende des Landessanitätsrates hat die Mitglieder unverzüglich über das Beschlussergebnis zu informieren. Kommt kein Umlaufbeschluss zustande, ist dieser Punkt bei der nächsten Sitzung des Landessanitätsrates zu behandeln.

(9) In dringenden Angelegenheiten kann darüber hinaus die Sitzung des Landessanitätsrates unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer (hybriden) Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall gilt Folgendes:

a) die per Video zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise Teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) in der Niederschrift sind die Namen der persönlich Anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) es können auch sonstige Personen der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

§ 5 § 5

§ 5 Beschlussfassung

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, erforderlich.

(2) Der Landessanitätsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Landessanitätsrates ist verpflichtet seine Stimme abzugeben; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt seine Stimme abgibt.

(3) Das Abstimmungsergebnis wird jeweils vom Vorsitzenden verkündet, das Stimmenverhältnis bekannt gegeben und im Protokoll verzeichnet.

§ 6 § 6

§ 6 Befangenheit, Verschwiegenheit

(1) Ist ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt befangen, hat sich dieses der Beratung und Abstimmung zu diesem Punkt zu enthalten und während des Zeitraumes der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal zu verlassen.

(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind hinsichtlich der Sitzungsinhalte sowie des Inhaltes eines Umlaufbeschlusses zur Verschwiegenheit verpflichtet und können davon nur von dem für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Regierungsmitglied entbunden werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied des Landessanitätsrats fort.

§ 7 § 7

§ 7 Beiziehung externer Experten, Arbeitsgruppen

(1) Der Landessanitätsrat kann externe Experten in beratender Funktion beiziehen bzw. in der Sitzung hören.

(2) Ist für einen Beratungsgegenstand die Einrichtung einer Arbeitsgruppe oder die Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle erforderlich, so kann der Vorsitzende mit der Durchführung ein Mitglied, wenn notwendig auch mehrere Mitglieder, als Berichterstatter beauftragen.

§ 8 § 8

§ 8 Geschäftsstelle

(1) Die Kanzleigeschäfte des Landessanitätsrates werden von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit als Geschäftsstelle besorgt. Der Vorsitzende erhält die Geschäftsstücke von der Geschäftsstelle.

(2) Zur Protokollführung sind dem Landessanitätsrat Bedienstete der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit als Schriftführer zur Verfügung zu stellen. Diese haben über jede Sitzung ein Protokoll zu führen. Das fertig gestellte Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen und sodann den Mitgliedern und dem für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Mitglied der Landesregierung zuzuleiten.

§ 9 § 9

§ 9 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmanns über eine Geschäftsordnung des Landessanitätsrates, LGBl. Nr. 12/1953, außer Kraft.