(1) Die ordentlichen Sitzungen finden zumindest viermal jährlich bzw. nach Bedarf auch öfter statt und sind nicht öffentlich. Sitzungsinhalte und Protokoll unterliegen der Verschwiegenheit.
(2) In dringenden Fällen ist über Antrag des Vorsitzenden der Landessanitätsrat zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen.
(3) Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden über die Geschäftsstelle. Die Einladung zur ordentlichen Sitzung ist mindestens sieben Tage vorher auszusenden.
(4) Die Tagesordnung ist von der Geschäftsstelle auf Basis der vorliegenden Anträge zusammenzustellen und mit der Einladung allen Mitgliedern bekanntzugeben.
(5) Die Einladung zu den Sitzungen, die Übermittlung von Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(6) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind verpflichtet, über Einladung an der anberaumten Sitzung teilzunehmen. Im Verhinderungsfall sind der Vorsitzende und die Geschäftsstelle nach Möglichkeit längstens einen Tag vor der Sitzung hiervon zu benachrichtigen.
(7) Nach dem Feststellen der Beschlussfähigkeit erfolgt die Abstimmung der Tagesordnung und Bestätigung des Protokolls der letzten Sitzung. In der Folge werden die weiteren Tagesordnungspunkte in Behandlung genommen und nach jedem Tagesordnungspunkt die Stellungnahme des Landessanitätsrates dazu als Kenntnisnahme, Empfehlung, Beschluss mit Befürwortung oder Ablehnung zusammenfassend festgehalten.
(8) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss im Umlauf herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Für einen gültigen Umlaufbeschluss haben mehr als die Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, binnen 7 Tagen bei der Geschäftsstelle ihre Stimme schriftlich abzugeben. Der Vorsitzende des Landessanitätsrates hat die Mitglieder unverzüglich über das Beschlussergebnis zu informieren. Kommt kein Umlaufbeschluss zustande, ist dieser Punkt bei der nächsten Sitzung des Landessanitätsrates zu behandeln.
(9) In dringenden Angelegenheiten kann darüber hinaus die Sitzung des Landessanitätsrates unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer (hybriden) Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall gilt Folgendes:
a) die per Video zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise Teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) in der Niederschrift sind die Namen der persönlich Anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) es können auch sonstige Personen der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
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