(1) Der Landessanitätsrat kann externe Experten in beratender Funktion beiziehen bzw. in der Sitzung hören.
(2) Ist für einen Beratungsgegenstand die Einrichtung einer Arbeitsgruppe oder die Durchführung von Erhebungen an Ort und Stelle erforderlich, so kann der Vorsitzende mit der Durchführung ein Mitglied, wenn notwendig auch mehrere Mitglieder, als Berichterstatter beauftragen.
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