(1) Die Kanzleigeschäfte des Landessanitätsrates werden von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit als Geschäftsstelle besorgt. Der Vorsitzende erhält die Geschäftsstücke von der Geschäftsstelle.
(2) Zur Protokollführung sind dem Landessanitätsrat Bedienstete der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Organisationseinheit als Schriftführer zur Verfügung zu stellen. Diese haben über jede Sitzung ein Protokoll zu führen. Das fertig gestellte Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterfertigen und sodann den Mitgliedern und dem für die Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Mitglied der Landesregierung zuzuleiten.
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