(1) Der Landessanitätsrat wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter dessen Agenden.
(2) Zu Beginn jeder Funktionsperiode des Landessanitätsrates sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter in gesonderter, geheimer Wahl aus dem Kreise der Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit mittels Stimmzettel zu wählen. Alle Mitglieder haben dabei das aktive und passive Stimmrecht.
(3) Bis zur erfolgten Konstituierung des Landessanitätsrates und Neuwahl des Vorsitzenden und dessen Stellvertreters in der ersten ordentlichen Sitzung der Funktionsperiode, werden die Geschäfte vom früheren Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, im Fall der Verhinderung beider vom Landessanitätsdirektor geführt. Die Wahl erfolgt unter Leitung des Landessanitätsdirektors mit Unterstützung durch die Geschäftsstelle.
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