(1) Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, darunter jedenfalls der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, erforderlich.
(2) Der Landessanitätsrat fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Mitglied des Landessanitätsrates ist verpflichtet seine Stimme abzugeben; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, der zuletzt seine Stimme abgibt.
(3) Das Abstimmungsergebnis wird jeweils vom Vorsitzenden verkündet, das Stimmenverhältnis bekannt gegeben und im Protokoll verzeichnet.
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