(1) Der Landessanitätsrat besteht aus dem Landessanitätsdirektor und dreizehn weiteren von der Landesregierung entsprechend den in § 62c Abs. 2 TirKAG genannten Anforderungen für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellenden Mitgliedern. Die Bestellung erfolgt persönlich, und ist nicht übertragbar. Die Mitglieder des Landessanitätsrates bleiben nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.
(2) Scheiden bestellte Mitglieder während der Funktionsperiode des Landessanitätsrates aus ihrem beruflichen Umfeld, das sie für ihre Funktion im Landessanitätsrat legitimiert hat, oder aus anderen Gründen dauerhaft aus, so ist ihre Bestellung in den Landessanitätsrat von der Landesregierung zu widerrufen. Die Landesregierung hat in diesem Fall für die restliche Funktionsperiode ein neues Mitglied zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft im Landessanitätsrat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Sofern notwendige Barauslagen und Reisekosten nicht nach anderen Regelungen ersetzt werden, können Mitglieder diese Ansprüche über die Geschäftsstelle beim Land Tirol nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften geltend machen.
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