(1) Ist ein Mitglied zu einem Tagesordnungspunkt befangen, hat sich dieses der Beratung und Abstimmung zu diesem Punkt zu enthalten und während des Zeitraumes der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes den Sitzungssaal zu verlassen.
(2) Die Mitglieder des Landessanitätsrates sind hinsichtlich der Sitzungsinhalte sowie des Inhaltes eines Umlaufbeschlusses zur Verschwiegenheit verpflichtet und können davon nur von dem für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Regierungsmitglied entbunden werden. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Mitglied des Landessanitätsrats fort.
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