LandesrechtTirolVerordnungenVerordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen und über den Ausbildungsnachweis

In Kraft seit 29. Dezember 2017
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt:

a) den Ablauf, Inhalt und den Umfang des Qualifizierungslehrganges für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen, welche die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht erfüllen;

b) die Ausstellung des Ausbildungsnachweises.

2. Abschnitt

Aufbau des Qualifizierungslehrganges

§ 2 § 2

§ 2 Umfang

Der Qualifizierungslehrgang hat einen theoretischen Teil, wahlweise die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung und eine berufliche Praxis sowie einen Lehrgangsabschluss zu enthalten. Für den erfolgreichen Lehrgangsabschluss ist die Wahl von mindestens einem Zusatzmodul erforderlich.

a) Theoretischer Teil:

Der theoretische Teil des Qualifizierungslehrganges hat den in § 3 Abs. 2 vorgeschriebenen Kernthemenbereich zu enthalten. Die Präsenzzeit hat zumindest 235 UE zu umfassen, wobei 90 % Anwesenheit für den erfolgreichen Abschluss erforderlich ist. Das Selbststudium bzw. Fernstudium hat zumindest 30 UE bei Abschluss der Ausbildung zu umfassen.

b) Zusatzmodul Früherziehung:

Das Zusatzmodul Früherziehung hat den in § 4 vorgeschriebenen Themenbereich zu enthalten. Die Präsenzzeit hat zumindest 20 UE zu umfassen, wobei 90 % Anwesenheit für den erfolgreichen Abschluss erforderlich ist.

c) Zusatzmodul Horterziehung:

Das Zusatzmodul Horterziehung hat den in § 5 vorgeschriebenen Themenbereich zu enthalten. Die Präsenzzeit hat zumindest 20 UE zu umfassen, wobei 90 % Anwesenheit für den erfolgreichen Abschluss erforderlich ist.

d) Berufliche Praxis und lehrgangsbegleitende Praxisreflektion:

Die berufliche Praxis des Qualifizierungslehrganges hat zumindest 200 Stunden berufspraktische Erfahrung bis zum Abschluss des Lehrganges und eine lehrgangsbegleitende Praxisreflektion zu umfassen.

e) Die lehrgangsbegleitende Praxisreflektion setzt sich zusammen aus kollegialer Beratung, Supervision und Intervision im Team und hat zumindest 16 UE zu umfassen, wobei 90 % Anwesenheit erforderlich ist.

§ 3 § 3

§ 3 Theoretischer Teil

(1) Der Bildungsanbieter hat der Landesregierung ein Lehrgangscurriculum vorzulegen und dieses nach Prüfung und Genehmigung durch diese einzuhalten und umzusetzen. Der theoretische Teil bezeichnet den ersten Teil des Lehrganges für jede Assistenzkraft bzw. Stützkraft. Der theoretische Teil hat die in Abs. 2 angeführten fünf Kernthemenbereiche zu enthalten. Wahlweise können die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung absolviert werden.

(2) Der Qualifizierungslehrgang hat folgende Kernthemenbereiche, in denen die dazu jeweils angeführten Inhalte zu vermitteln sind, zu umfassen:

a) Themenbereich I:

1. Bild vom Kind, Beziehung als Grundlage für Bildung und Lernen,

2. Bildung, Lernen, Kompetenzen,

3. Zwölf Prinzipien für elementare Bildungsprozesse,

4. Kinderrechte, gesetzliche Grundlagen,

5. Erste Hilfe bei Kindernotfällen;

b) Themenbereich II:

1. Rolle und Identität der Assistentin – Reflexion der eigenen Bildungs- und Lernbiografie,

2. Transfer der persönlichen biografischen Auseinandersetzung in die berufliche Praxis,

3. Aufgabenprofil, Nutzung und Entfaltung eigener Ressourcen,

4. Reflexion der beruflichen Praxis als fortlaufender Prozess;

c) Themenbereich III:

1. Zusammenarbeit im Team,

2. Grundlagen der Kommunikation,

3. Das Team als Vorbild,

4. Dimensionen der Qualität,

5. Qualitätsarbeit als Aufgabe des Teams,

6. Konzeption und Beobachtung;

d) Themenbereich IV:

1. Entwicklungspsychologische Grundlagen (drei- bis sechsjährige Kinder),

2. Erarbeitung der Grundlagenbegriffe Pädagogik, Methodik, Didaktik, Reflexion, Handlungsimpulse,

3. Das Spiel als wichtigste kindliche Lernquelle, die Bedeutung des freien Spiels,

4. Die sechs Bildungsbereiche laut Bildungsrahmenplan 2009,

5. Der Alltag als Bildungs-, Lern- und Erfahrungsfeld,

6. Vorbereitete Räume als Voraussetzung für Bildungs- und Lernprozesse, Raumkonzepte;

e) Themenbereich V:

1. Erziehungspartnerschaft,

2. Partizipation für Eltern,

3. Transitionen – Übergänge bewusst und professionell gestalten.

§ 4 § 4

§ 4 Zusatzmodul Früherziehung

Das Zusatzmodul Früherziehung hat folgende Inhalte zu vermitteln:

a) Entwicklungspsychologische Grundlagen, Säuglings- und Bindungsforschung,

b) Die Bedeutung der Eingewöhnung,

c) Beziehungsvolle Pflege, Infant handling,

d) Pädagogischer Ansatz von Emmi Pikler,

e) Unterstützung und Förderung früher Lern- und Bildungsprozesse durch Bewegungs- und Wahrnehmungsangebote,

f) Der Alltag als Bildungs-, Lern- und Erfahrungsfeld mit speziellem Fokus auf unter dreijährige Kinder.

§ 5 § 5

§ 5 Zusatzmodul Horterziehung

Das Zusatzmodul Horterziehung hat folgende Inhalte zu vermitteln:

a) Entwicklungspsychologische Grundlagen (sechs bis 15 Jahre),

b) Partizipation und Demokratie – Mitbestimmung,

c) Lebensfelder - Spannungsfelder: – Schule – Freizeit – Familie,

d) Die Bedeutung der sozialen Gemeinschaft für Kinder: Formen, Möglichkeiten, Chancen, Herausforderungen,

e) Der Alltag als Bildungs-, Lern- und Erfahrungsfeld mit speziellem Fokus auf sechsjährige bis 15 jährige Kinder und Jugendliche,

f) Freizeitgestaltung und Projektarbeit.

3. Abschnitt

Qualifizierungslehrgang; Aufnahme und Abschluss

§ 6 § 6

§ 6 Aufnahme

In den Qualifizierungslehrgang sind vorrangig jene Personen aufzunehmen, die bereits ein aufrechtes Dienstverhältnis nachweisen können.

§ 7 § 7

§ 7 Abschluss

(1) Positiv abgeschlossen ist der Lehrgang, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:

a) 90 % Anwesenheit in allen Kursbereichen (Theoretischer Teil, Zusatzmodul Praxisreflektion),

b) Nachweis von zumindest 200 Stunden Praxis,

c) Positive Abschlussprüfung (mündlich und schriftlich) im Theoretischen Teil.

(2) Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:

a) Führen eines Lernportfolios während des Lehrgangs,

b) Planung, Durchführung, Dokumentation und Präsentation eines selbstgewählten Projektes,

c) Berufsbezogenes Fachgespräch.

§ 8 § 8

§ 8 Wiederholungsprüfungen

(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen negativ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.

(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von einem Jahr nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.

(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat.

§ 9 § 9

§ 9 Ausbildungsnachweis

Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 hat der Lehrgangsverantwortliche eine Bestätigung über den positiven Abschluss des Lehrganges auszustellen. Der Ausbildungsnachweis hat als Veranstaltungsbezeichnung „Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte gemäß § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes“ zu enthalten. Als weitere Mindesterfordernisse für den Ausbildungsnachweis sind der Name des Veranstalters bzw. des Unternehmens und der Zeitraum des Lehrgangs anzuführen sowie die Bestätigung, dass zumindest 300 UE absolviert wurden.

§ 10 § 10

§ 10 Überprüfung

Die Tiroler Landesregierung ist berechtigt, die Umsetzung der Inhalte dieser Verordnung eines angebotenen Qualifizierungslehrganges jederzeit zu überprüfen.

4. Abschnitt

Bildungsanbieter

§ 11 § 11

§ 11 Bildungsanbieter

Bildungsanbieter für den Qualifizierungslehrgang im Sinne dieser Verordnung kann eine Einrichtung sein, die

a) von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierten Stelle für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zertifiziert wurde und/oder

b) nur Fachpersonal verwendet, das von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierten Stelle zertifiziert worden ist oder

c) die Voraussetzungen von Ö-Cert im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenausbildung Ö-Cert, LGBl. Nr. 99/2012, erfüllt.

§ 12 § 12

§ 12 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.