Diese Verordnung regelt:
a) den Ablauf, Inhalt und den Umfang des Qualifizierungslehrganges für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen, welche die Anstellungserfordernisse nach § 31 Abs. 1 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes nicht erfüllen;
b) die Ausstellung des Ausbildungsnachweises.
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