Bildungsanbieter für den Qualifizierungslehrgang im Sinne dieser Verordnung kann eine Einrichtung sein, die
a) von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierten Stelle für die Durchführung von Bildungsmaßnahmen zertifiziert wurde und/oder
b) nur Fachpersonal verwendet, das von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2014, akkreditierten Stelle zertifiziert worden ist oder
c) die Voraussetzungen von Ö-Cert im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenausbildung Ö-Cert, LGBl. Nr. 99/2012, erfüllt.
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