(1) Der Bildungsanbieter hat der Landesregierung ein Lehrgangscurriculum vorzulegen und dieses nach Prüfung und Genehmigung durch diese einzuhalten und umzusetzen. Der theoretische Teil bezeichnet den ersten Teil des Lehrganges für jede Assistenzkraft bzw. Stützkraft. Der theoretische Teil hat die in Abs. 2 angeführten fünf Kernthemenbereiche zu enthalten. Wahlweise können die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung absolviert werden.
(2) Der Qualifizierungslehrgang hat folgende Kernthemenbereiche, in denen die dazu jeweils angeführten Inhalte zu vermitteln sind, zu umfassen:
a) Themenbereich I:
1. Bild vom Kind, Beziehung als Grundlage für Bildung und Lernen,
2. Bildung, Lernen, Kompetenzen,
3. Zwölf Prinzipien für elementare Bildungsprozesse,
4. Kinderrechte, gesetzliche Grundlagen,
5. Erste Hilfe bei Kindernotfällen;
b) Themenbereich II:
1. Rolle und Identität der Assistentin – Reflexion der eigenen Bildungs- und Lernbiografie,
2. Transfer der persönlichen biografischen Auseinandersetzung in die berufliche Praxis,
3. Aufgabenprofil, Nutzung und Entfaltung eigener Ressourcen,
4. Reflexion der beruflichen Praxis als fortlaufender Prozess;
c) Themenbereich III:
1. Zusammenarbeit im Team,
2. Grundlagen der Kommunikation,
3. Das Team als Vorbild,
4. Dimensionen der Qualität,
5. Qualitätsarbeit als Aufgabe des Teams,
6. Konzeption und Beobachtung;
d) Themenbereich IV:
1. Entwicklungspsychologische Grundlagen (drei- bis sechsjährige Kinder),
2. Erarbeitung der Grundlagenbegriffe Pädagogik, Methodik, Didaktik, Reflexion, Handlungsimpulse,
3. Das Spiel als wichtigste kindliche Lernquelle, die Bedeutung des freien Spiels,
4. Die sechs Bildungsbereiche laut Bildungsrahmenplan 2009,
5. Der Alltag als Bildungs-, Lern- und Erfahrungsfeld,
6. Vorbereitete Räume als Voraussetzung für Bildungs- und Lernprozesse, Raumkonzepte;
e) Themenbereich V:
1. Erziehungspartnerschaft,
2. Partizipation für Eltern,
3. Transitionen – Übergänge bewusst und professionell gestalten.
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