Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 hat der Lehrgangsverantwortliche eine Bestätigung über den positiven Abschluss des Lehrganges auszustellen. Der Ausbildungsnachweis hat als Veranstaltungsbezeichnung „Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte gemäß § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes“ zu enthalten. Als weitere Mindesterfordernisse für den Ausbildungsnachweis sind der Name des Veranstalters bzw. des Unternehmens und der Zeitraum des Lehrgangs anzuführen sowie die Bestätigung, dass zumindest 300 UE absolviert wurden.
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