(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen negativ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von einem Jahr nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.
(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise