Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich
Die Raumordnungsorgane, das sind der Raumordnungsbeirat und seine Untergruppen, haben die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe dieser Verordnung zu besorgen.
§ 2 § 2
§ 2 Einberufung
(1) Die Einberufung der Raumordnungsorgane zu den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden des jeweiligen Raumordnungsorganes. Der Raumordnungsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder des Raumordnungsbeirates dies schriftlich unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangen. Die Untergruppen sind nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung dies verlangt.
(2) Von der Einberufung ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Organisationseinheit zu verständigen.
(3) Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Weiters sind der Einberufung die wesentlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen können die Raumordnungsorgane auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(4) Ist ein Mitglied eines Raumordnungsorganes, für das ein Ersatzmitglied bestellt ist, verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.
§ 3 § 3
§ 3 Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden des Raumordnungsorganes zu erstellen. Er hat jedenfalls alle Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von der Landesregierung und den Mitgliedern des Raumordnungsorganes bis zur Einberufung verlangt wird.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies das Raumordnungsorgan beschließt.
(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.
§ 4 § 4
§ 4 Beschlussfähigkeit
Die Raumordnungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend ist.
§ 5 § 5
§ 5 Beratung, Abstimmung
(1) Der Vorsitzende des Raumordnungsorganes hat die Sitzung vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Raumordnungsorgane können erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Raumordnungsorganes in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(3) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist.
(4) Die Raumordnungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Falle der Befangenheit iSd Abs. 8 nicht zulässig. Derartige Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Abstimmung erfolgt
a) offen durch Heben einer Hand oder
b) geheim und mit Stimmzetteln, wenn dies das Raumordnungsorgan beschließt.
(6) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden. Wurde eine Abstimmung geheim durchgeführt, so sind die Stimmzettel nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu vernichten.
(7) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Raumordnungsorganes ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss schriftlich im Wege eines Umlaufes oder mündlich durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden herbeigeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Raumordnungsorgan bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Für die Befangenheit der Mitglieder der Raumordnungsorgane gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.51, sinngemäß.
§ 6 § 6
§ 6 Niederschrift
(1) Über jede Sitzung des Raumordnungsorganes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;
c) die Tagesordnung;
d) alle in der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Mitglieder des Raumordnungsorganes, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Raumordnungsorganes sowie der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Organisationseinheit spätestens mit der Einberufung zur nächsten Sitzung zuzuleiten.
§ 7 § 7
§ 7 Kanzleigeschäfte
(1) Die Kanzleigeschäfte der Raumordnungsorgane sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(2) Zu den Kanzleigeschäften zählen insbesondere die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung aller mit der Tätigkeit des Raumordnungsorganes verbundenen Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten einschließlich der allfälligen Beistellung eines Schriftführers für die Sitzungen.
§ 8 § 8
§ 8 Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung der Raumordnungsorgane, LGBl. Nr. 52/1994, außer Kraft.