(1) Die Kanzleigeschäfte der Raumordnungsorgane sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
(2) Zu den Kanzleigeschäften zählen insbesondere die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung aller mit der Tätigkeit des Raumordnungsorganes verbundenen Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten einschließlich der allfälligen Beistellung eines Schriftführers für die Sitzungen.
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