(1) Der Vorsitzende des Raumordnungsorganes hat die Sitzung vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Die Raumordnungsorgane können erforderlichenfalls Auskunftspersonen und Sachverständige zu den Sitzungen beratend beiziehen.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern des Raumordnungsorganes in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist.
(3) Liegen zu einem Gegenstand mehrere Anträge vor, so ist über einen Gegenantrag vor dem Hauptantrag und über einen Zusatzantrag nach dem Hauptantrag abzustimmen. Im Zweifel bestimmt der Vorsitzende, in welcher Reihenfolge über die Anträge abzustimmen ist.
(4) Die Raumordnungsorgane fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist außer im Falle der Befangenheit iSd Abs. 8 nicht zulässig. Derartige Stimmenthaltungen haben keinen Einfluss auf das Abstimmungsergebnis. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Die Abstimmung erfolgt
a) offen durch Heben einer Hand oder
b) geheim und mit Stimmzetteln, wenn dies das Raumordnungsorgan beschließt.
(6) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt dem Vorsitzenden. Wurde eine Abstimmung geheim durchgeführt, so sind die Stimmzettel nach der Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu vernichten.
(7) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Raumordnungsorganes ohne Nachteil für die Sache nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss schriftlich im Wege eines Umlaufes oder mündlich durch Abgabe einer Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden herbeigeführt werden. Das Ergebnis ist in einem Aktenvermerk festzuhalten und dem Raumordnungsorgan bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(8) Für die Befangenheit der Mitglieder der Raumordnungsorgane gilt § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr.51, sinngemäß.
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