(1) Die Tagesordnung ist vom Vorsitzenden des Raumordnungsorganes zu erstellen. Er hat jedenfalls alle Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von der Landesregierung und den Mitgliedern des Raumordnungsorganes bis zur Einberufung verlangt wird.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies das Raumordnungsorgan beschließt.
(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.
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