§ 4 § 4 — Geschäftsordnung des Raumordnungsbeirates und seiner Untergruppen
Die Raumordnungsorgane sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende anwesend ist.
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