(1) Die Einberufung der Raumordnungsorgane zu den Sitzungen obliegt dem Vorsitzenden des jeweiligen Raumordnungsorganes. Der Raumordnungsbeirat ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung oder mindestens fünf Mitglieder des Raumordnungsbeirates dies schriftlich unter Bekanntgabe jener Angelegenheiten, die Gegenstand der Tagesordnung sein sollen, verlangen. Die Untergruppen sind nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn die Landesregierung dies verlangt.
(2) Von der Einberufung ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständige Organisationseinheit zu verständigen.
(3) Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor der Sitzung schriftlich unter Bekanntgabe des Beginnes, des Ortes und der Tagesordnung der Sitzung zu erfolgen. Weiters sind der Einberufung die wesentlichen Sitzungsunterlagen anzuschließen. In dringenden Fällen können die Raumordnungsorgane auch mündlich oder telefonisch einberufen werden.
(4) Ist ein Mitglied eines Raumordnungsorganes, für das ein Ersatzmitglied bestellt ist, verhindert, so hat es unverzüglich den Vorsitzenden und sein Ersatzmitglied davon zu verständigen. Das Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch das betreffende Ersatzmitglied vertreten. Eine gesonderte Einladung des Ersatzmitgliedes durch den Vorsitzenden ist nicht erforderlich.
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