(1) Über jede Sitzung des Raumordnungsorganes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) Ort, Tag, Beginn und Ende der Sitzung;
b) die Namen der anwesenden und der entschuldigt oder unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;
c) die Tagesordnung;
d) alle in der Sitzung gestellten Anträge, den wesentlichen Inhalt der Beratungen und den genauen Wortlaut der gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
(2) Mitglieder des Raumordnungsorganes, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern der Sitzung ein Schriftführer beigezogen wurde, auch von diesem zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Raumordnungsorganes sowie der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten der überörtlichen Raumordnung zuständigen Organisationseinheit spätestens mit der Einberufung zur nächsten Sitzung zuzuleiten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise