LandesrechtTirolVerordnungenNotfallplanverordnung

Notfallplanverordnung

In Kraft seit 28. März 2007
Up-to-date

1. Abschnitt

Bestimmungen für Schul-, Kindergarten- und Hortgebäude

§ 1 § 1

§ 1 Allgemeines

(1) Notfallpläne für Schul-, Kindergarten- und Hortgebäude sollen sicherstellen, dass innerbetriebliche Strukturen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen aufgebaut werden können.

(2) Notfallpläne nach Abs. 1 haben die katastrophenrelevanten Gegebenheiten, eine Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung, eine Bestandsaufnahme und einen Maßnahmenkatalog zu enthalten.

(3) Notfallpläne nach Abs. 1 bestehen aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.

§ 2 § 2

§ 2 Katastrophenrelevante Gegebenheiten

Notfallpläne für Schul-, Kindergarten- und Hortgebäude haben eine bauliche Beschreibung des Objekts unter Angabe der nachfolgenden Informationen zu enthalten:

a) Zahl der Schüler bzw. betreuten Kinder,

b) Zahl der Lehrkräfte und des Betreuungspersonals,

c) Zahl des sonstigen Personals, insbesondere Schulwarte, Hausmeister, etc.,

d) Lage allfälliger Versorgungseinrichtungen (Küche, Kiosk),

e) Lage allfälliger Versammlungsräume,

f) Lage allfälliger Turnhallen,

g) Lage allfälliger Sanitätsräume,

h) Lage allfälliger Schutzräume,

i) Pläne der Hausversorgungseinrichtungen,

j) Angaben über allfällige Lautsprecheranlagen, hauseigene Radio- oder Fernsehkanäle und sonstige Kommunikationsanlagen,

k) Angaben über allfällige Warn- und Alarmierungseinrichtungen.

§ 3 § 3

§ 3 Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung

Bei der Darstellung der Gefahrenlage ist anzugeben, an welchen Stellen und in welchen Bereichen welche Arten von Katastrophen, insbesondere hervorgerufen durch Brand, Explosion, Hochwasser, Mure, Flutwelle, Lawine, Chemiegefahr, Strahlenquelle, Felssturz, Steinschlag, sonstige Katastrophenfälle wie Terrorakte, Seuchen oder Epidemien, auftreten können und welches potentielle Gefahrenausmaß von diesen ausgeht. Anzugeben ist vor allem, welche Personen, Gebäudeteile oder sonstigen Einrichtungen durch diese Katastrophen gefährdet werden können.

§ 4 § 4

§ 4 Bestandsaufnahme

Notfallpläne für Schul-, Kindergarten- und Hortgebäude haben eine Bestandsaufnahme unter Angabe nachfolgender Informationen zu enthalten:

a) Plan über die Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe,

b) Fluchtwegeplan,

c) Evakuierungsplan,

d) Plan mit sämtlichen Zufahrtsmöglichkeiten für bodengebundene Hilfs- und Rettungsmittel sowie mit der Lage allfälliger Landeplätze für Helikopter,

e) Brandalarmplan, Brandschutzplan und Brandschutzordnung,

f) Aufbau und Strukturierung der internen Notfall- und Führungsorganisation, insbesondere die namentliche Nennung unter Angabe der telefonischen Erreichbarkeit des zuständigen Brandschutzbeauftragten, der ausgebildeten Ersthelfer sowie der Sicherheitsvertrauenspersonen,

g) namentliche Nennung unter Angabe der telefonischen Erreichbarkeit der verfügbaren Hilfs- und Rettungsorganisationen.

§ 5 § 5

§ 5 Maßnahmenkatalog

Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen nach § 3 zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen zu enthalten.

Der Maßnahmenkatalog hat insbesondere zu enthalten:

a) die Reihenfolge der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu alarmierenden Personen und Stellen durch Erstellung von Alarmplänen,

b) die Ausarbeitung von Handlungsanweisungen bzw. -optionen zur Koordinierung des Einsatzes für die bei den verschiedenen Katastrophenfällen erforderlichen Hilfs- und Rettungskräfte,

c) die Informationswege und den Inhalt der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu erfolgenden Informationen bzw. Anweisungen für alle Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden und Anlagen aufhalten,

d) die Informationswege und den Inhalt der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu erfolgenden Informationen für Angehörige der von der Katastrophe betroffenen Personen.

2. Abschnitt

Bestimmungen für Krankenanstalten und Heime

§ 6 § 6

§ 6 Allgemeines

(1) Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime sollen sicherstellen, dass

a) innerbetriebliche Strukturen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen aufgebaut werden,

b) Krankenanstalten und Heime auch in Katastrophenfällen so lange wie möglich ihre Funktion aufrecht erhalten können.

(2) Notfallpläne nach Abs. 1 haben die katastrophenrelevanten Gegebenheiten, eine Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung, eine Bestandsaufnahme und einen Maßnahmenkatalog zu enthalten.

(3) Notfallpläne nach Abs. 1 bestehen aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.

§ 7 § 7

§ 7 Katastrophenrelevante Gegebenheiten

Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime haben eine bauliche Beschreibung des Objekts unter Angabe der nachfolgenden Informationen zu enthalten:

a) Zahl der Krankenbetten bzw. Heimplätze,

b) für Krankenanstalten die Mindest-Behandlungskapazität (sofort) bzw. die Maximal-Behandlungskapazität (nach 45 Minuten Vorlaufzeit) für Leicht-, Mittel- und Schwerstverletzte,

c) Zahl des Betreuungspersonals, Zahl des ärztlichen Personals, Zahl des sonstigen Personals, insbesondere Hausmeister, Portiere, etc. sowie der Bereitschaftsdienste (Ärzte, Betreuungspersonal, technisches Personal),

d) Lage allfälliger Versorgungseinrichtungen (Küche, Kiosk),

e) Lage allfälliger Versammlungsräume,

f) Lage allfälliger Turnhallen bzw. Therapieräume,

g) Lage allfälliger Sanitätsräume,

h) Lage allfälliger Schutzräume,

i) Pläne der Hausversorgungseinrichtungen,

j) Lage allfälliger Rettungszufahrten und Heliports,

k) Angaben über allfällige Lautsprecheranlagen, hauseigene Radio- oder Fernsehkanäle und sonstige Kommunikationsanlagen,

l) Angaben über allfällige Warn- und Alarmierungseinrichtungen.

§ 8 § 8

§ 8 Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung

Bei der Darstellung der Gefahrenlage ist anzugeben, an welchen Stellen und in welchen Bereichen welche Arten von Katastrophen, insbesondere hervorgerufen durch Brand, Explosion, Hochwasser, Mure, Flutwelle, Lawine, Chemiegefahr, Strahlenquelle, Felssturz, Steinschlag, sonstige Katastrophenfälle wie Terrorakte, Seuchen oder Epidemien, auftreten können und welches potentielle Gefahrenausmaß von diesen ausgeht. Anzugeben ist vor allem, welche Personen, Gebäudeteile oder sonstigen Einrichtungen durch diese Katastrophen gefährdet werden können.

§ 9 § 9

§ 9 Bestandsaufnahme

Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime haben eine Bestandsaufnahme unter Angabe nachfolgender Informationen zu enthalten:

a) Plan über die Ausstattung an Mitteln für die Erste Hilfe,

b) Fluchtwegeplan,

c) Evakuierungsplan,

d) Plan mit sämtlichen Zufahrtsmöglichkeiten für bodengebundene Hilfs- und Rettungsmittel sowie mit der Lage allfälliger Landeplätze für Helikopter,

e)Brandalarmplan, Brandschutzplan und Brandschutzordnung,

f) Aufbau und Strukturierung der internen Notfall- und Führungsorganisation, insbesondere die namentliche Nennung unter Angabe der telefonischen Erreichbarkeit des Verwaltungsdirektors bzw. Heimleiters, des ärztlichen Leiters, des Pflegedienstleiters, des zuständigen Brandschutzbeauftragten, der ausgebildeten Ersthelfer sowie der Sicherheitsvertrauenspersonen,

g) Schnittstellen zu externen Behörden, Rettungs- und Hilfsorganisationen – Einbindung in die interne Führungsorganisation.

§ 10 § 10

§ 10 Maßnahmenkatalog

Der Maßnahmenkatalog hat eine Aufstellung über die bei den verschiedenen Katastrophenfällen nach § 8 zu treffenden Erst- und Einzelmaßnahmen, auch unter Berücksichtigung eines Massenanfalls an Patienten bzw. eines Massenanfalls an hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftigen Menschen, zu enthalten.

Der Maßnahmenkatalog hat insbesondere zu enthalten:

a) die Reihenfolge der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu alarmierenden Personen und Stellen durch Erstellung von Alarmplänen,

b) die Sicherstellung, dass die in den Alarmplänen vorgesehenen Kräfte in kürzester Zeit unabhängig von einem Totalausfall der krankenhaus- und heiminternen Kommunikationsanlagen auch außerhalb der Dienstzeit verständigt werden können,

c) die Ausarbeitung von Handlungsanweisungen bzw. -optionen zur Koordinierung des Einsatzes für die bei den verschiedenen Katastrophenfällen erforderlichen Hilfs- und Rettungskräfte,

d) die Informationswege und den Inhalt der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu erfolgenden Informationen bzw. Anweisungen für alle Personen, die sich in den betroffenen Gebäuden und Anlagen aufhalten,

e) die Informationswege und den Inhalt der bei den verschiedenen Katastrophenfällen zu erfolgenden Informationen für Angehörige der von der Katastrophe betroffenen Personen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 11 § 11

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.