(1) Notfallpläne für Krankenanstalten und Heime sollen sicherstellen, dass
a) innerbetriebliche Strukturen zur Abwehr und zur Bekämpfung von Katastrophen aufgebaut werden,
b) Krankenanstalten und Heime auch in Katastrophenfällen so lange wie möglich ihre Funktion aufrecht erhalten können.
(2) Notfallpläne nach Abs. 1 haben die katastrophenrelevanten Gegebenheiten, eine Darstellung der Gefahrenlage und Gefahreneinschätzung, eine Bestandsaufnahme und einen Maßnahmenkatalog zu enthalten.
(3) Notfallpläne nach Abs. 1 bestehen aus textlichen Festlegungen und den erforderlichen Plänen samt Planzeichenerklärungen.
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